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                                    <foreword>Bund erstattet Landwirten wieder 21,48 Cent Dieselsteuer zurück</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Gesetz&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Maßgeblich für die Wiedereinführung der Agrardieselrückvergütung in ursprünglicher Höhe ist das Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften (BGBl. 2025 I Nr. 341). Das Gesetz gilt mit Wirkung ab 2026.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Historie&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Seit dem 1.1.2026 erhalten land- und forstwirtschaftliche Betriebe erneut 21,48 Cent pro Liter Diesel an Steuern zurück. Das entspricht 45,6 % des vollen Steuersatzes von 47,04 Cent pro Liter. Diese Rückvergütung erhielten Landwirtinnen und Landwirte zuletzt bis zum 29.2.2024. Im vergangenen Jahr 2025 betrug der Entlastungsbetrag nur noch 6,44 Cent pro Liter. Zum 1.1.2026 sollte die Entlastung komplett entfallen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit der Wiedereinführung der Rückvergütung in ursprünglicher Höhe rechnet der Gesetzgeber laut Gesetzentwurf mit einer dauerhaften Entlastung der Landwirtschaftsbetriebe von rund € 430 Mio. jährlich.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Durchführung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Steuerentlastung erfolgt im Rahmen eines nachgelagerten Entlastungsverfahrens. Für die Rückvergütung müssen die Betriebe einen Antrag stellen. Dies ist nur online möglich. Für die Antragstellung muss ein Zugang zum Zoll-Portal mittels Geschäftskundenkonto eingerichtet werden. Nach Anmeldung kann der Entlastungsantrag digital ausgefüllt werden. Anzugeben sind verbrauchte Liter Agrardiesel je Maschine/Fahrzeug und eine Bestandsrechnung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Außerdem ist eine Selbsterklärung zu den staatlichen Beihilfen auszufüllen. Die Antragsfrist endet jeweils am 31.12. des Folgejahres. Weitere Informationen finden Landwirte unter:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;u&gt;www.zoll.de/Agrardieselentlastung&lt;/u&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Februar 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: photocrew - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Agrardieselrückvergütung 2026</og_title>
                                

                                
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                                    <foreword>Monatsbeitrag steigt zum 1.1.2026 von € 312,00 auf € 325,00</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;p&gt;Die Alterssicherung der Landwirtinnen und Landwirte (Alterskasse) ist die berufsständische, gesetzliche Alterssicherung für alle landwirtschaftlichen Unternehmerinnen und Unternehmer. Mitversichert sich auch deren Ehegatten und mitarbeitende Familienangehörige.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Beitragshöhe 2026&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die maßgeblichen Jahresbeiträge für 2026 wurden durch Rechtsverordnung festgesetzt. Die allgemeine Beitragshöhe beläuft sich bundeseinheitlich auf € 325,00. Der Beitragssatz gilt für Landwirte, Ehegatten von Landwirten und freiwillig Versicherte. Mitarbeitende Familienangehörige zahlen die Hälfte des Beitragssatzes, also € 162,50.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Zuschussbeträge 2026&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Landwirte, die mit ihrem eigenen Jahreseinkommen sowie dem Einkommen des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners bestimmte Grenzen nicht überschreiten, können einen Antrag auf Beitragszuschuss für die Alterssicherungsbeiträge stellen. Für 2026 gelten folgende Jahreseinkommensgrenzen: Bei einem Jahreseinkommen bis € 14.238,00 gibt es einen Zuschuss von € 195,00 im Monat, bei einem Jahreseinkommen bis € 15.000,00 noch € 185,00 im Monat. Zuschüsse werden bis zu einem Jahreseinkommen von € 28.000,00 gezahlt. Der minimale Zuschuss beträgt hier € 7,00 im Monat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Maßgeblich ist jeweils das Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft aus dem zuletzt vom Finanzamt erlassenen Einkommensteuerbescheid. Die Gewinnermittlungsart, z. B. Bilanzierung, Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder Gewinnermittlung nach § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG), ist für die Zuschussberechnung unerheblich.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Rentenwert&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt seit dem 1.7.2025 € 18,83.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Februar 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: VAKSMANV - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Alterssicherung 2026</og_title>
                                

                                
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                                    <foreword>Bewertung von Viehbeständen in der Landwirtschaft ab dem 1.1.2026</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Anschaffungs- und Herstellungskosten&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Lebende Tiere sind nach Maßgabe des Einkommensteuerrechts mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 6 Abs. 2 und 2a Einkommensteuergesetz/EStG). Das BMF hat hierzu im Dezember letzten Jahres ein neues umfassendes Schreiben herausgegeben, inklusive einer Richtwerttabelle für die Viehbewertung (BMF-Schreiben vom 8.12.2025, IV C 6 - S 2170/00015/002/094). Das Schreiben dient als Richtschnur für die richtige Wertfeststellung von Viehbeständen für einkommensteuerliche Zwecke.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Herstellungskosten, Fertigstellungszeitpunkt&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;In dem BMF-Schreiben wird ausführlich erläutert, welche Aufwendungen zu den Herstellungskosten hinzugerechnet werden können, einschließlich Pachtzinsen für Futterflächen, Besamungskosten usw. (BMF-Schreiben Rz. 2), und wann ein Tier im steuerlichen Sinne als fertiggestellt gilt. Ein Tier ist fertiggestellt, „wenn es ausgewachsen ist“ (Rz. 8), bzw. bei männlichen Zuchttieren gilt als Fertigstellungszeitpunkt der Tag, an dem diese zur Zucht eingesetzt werden können.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Gruppenbewertung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Neben der standardmäßigen Einzelbewertung für jedes Tier können Tiere in Gruppen zusammengefasst und bewertet werden (Rz. 14). Die Tiere sind nach Tierarten, Geschlecht und Altersklassen (Aufzuchtstadien) zu gruppieren. Das BMF-Schreiben enthält in der Anlage eine Beispielgliederung zur Bestimmung der Tiergruppen. Jede Tiergruppe ist mit dem gewogenen Durchschnittswert zu bewerten. Der gewogene Durchschnittswert wird gebildet, indem der Gesamtwert des Anfangsbestands und aller Zugänge addiert und durch die Gesamtmenge geteilt wird. Keine Gruppenbewertung ist zulässig für besonders wertvolle Tiere wie Zuchttiere, Turnier- und Rennpferde.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Zeitlicher Anwendungsbereich&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Grundsätze des neuen BMF-Schreibens sind erstmalig für Wirtschaftsjahre anwendbar, die nach dem 31.12.2025 beginnen. Dieses Schreiben ersetzt das bisherige BMF-Schreiben vom 14.11.2001 (BStBl I S 864).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Februar 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: byrdyak - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Bewertung von Tieren</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Bewertung von Viehbeständen in der Landwirtschaft ab dem 1.1.2026</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <id>fruehjahr_2026/biogasanlagen</id>
                           
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                                <entry_title>OFD Baden-Württemberg gibt Hinweise zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Biogasanlagen</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Ergänzende Hinweise der OFD Baden-Württemberg zur Umsatzsteuerpflicht von Biogasanlagen</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Landwirtinnen und Landwirte versteuern ihre Umsätze aus dem Landwirtschaftsbetrieb vielfach nach Durchschnittssätzen (§ 24 Umsatzsteuergesetz/UStG). Betreiben diese eine Biogasanlage, die den Landwirtschaftsbetrieb mit Strom und Wärme versorgt, können keine Vorsteuern aus den Anschaffungskosten der Biogasanlage geltend gemacht werden. Dies geht aus einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg hervor (v. 14.8.2025 S 7410). Werden Strom und Wärme teilweise an Dritte verkauft, unterliegen diese Umsätze der Regelumsatzsteuer. Ein Vorsteuerabzug ist hier teilweise möglich. Es ist eine Aufteilung im Verhältnis der Marktwerte von Strom und Wärme unter Berücksichtigung des Eigenverbrauchs sowie der verkauften Menge vorzunehmen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Genossenschaften&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die OFD gibt in ihrem Schreiben darüber hinaus Hinweise zur steuerlichen Behandlung der Biogas- und Energieerzeugung durch Genossenschaften.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Tausch gegen Gärsubstrat, Vorsteuerberichtigung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ferner wird zur steuerkonformen Ermittlung der Bemessungsgrundlage beim Tausch von Biomasse gegen Gärsubstrat Stellung genommen. Die Hinlieferung von Biomasse und die Rücklieferung von düngemittelfähigem Substrat durch den Landwirt stellt einen Tausch i. S. v. § 3 Abs. 12 Umsatzsteuergesetz (UStG) dar. Nach dem BMF-Schreiben akzeptiert die Finanzverwaltung bei der Prüfung der Tauschwerte bzw. zur Schätzung nicht angesetzter Werte für düngemittelfähiges Substrat einen Nährstoffwert von € 8,50 pro Kubikmeter. Hinweise zur Vorsteuerberichtigungspflicht nach § 15a Umsatzsteuergesetz finden sich ebenfalls in der Verfügung.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Februar 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Biogasanlagen</og_title>
                                

                                
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                                <entry_title>Ausweitung der Zeitgrenzen in der Landwirtschaft zum 1.1.2026</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Verlängerte Zeitgrenzen für Aushilfsbeschäftigte in der Landwirtschaft</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Als kurzfristige Beschäftigung wird ein Arbeitsverhältnis bezeichnet, das von vornherein auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage zeitlich begrenzt ist. Die Drei-Monats-Grenze ist relevant für Tätigkeiten an mindestens fünf Arbeitstagen pro Woche und gilt auch, wenn die Aushilfskraft für volle Kalendermonate beschäftigt wird. Kurzfristige Beschäftigungen sind sozialversicherungsfrei (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 Viertes Sozialgesetzbuch-SGB IV).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Kurzfristige Beschäftigungen sind jedoch lohnsteuerpflichtig. Die für kurzfristig Beschäftigte anfallende Lohnsteuer ist als Pauschallohnsteuer zu berechnen und von der Landwirtin bzw. vom Landwirt an die Finanzkasse abzuführen. Der allgemeine Pauschalsteuersatz beträgt 25 %. Steuervergünstigungen gibt es für Aushilfsbeschäftigte in Landwirtschaftsbetrieben und auch für forstwirtschaftliche Betriebe (ermäßigter Steuersatz von fünf Prozent vgl. § 40a Abs. 1 Einkommensteuergesetz/EstG).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Sonderregelung für die Landwirtschaft&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Für kurzfristig Beschäftigte in einem landwirtschaftlichen Betrieb gelten folgende Sonderregelungen: Seit dem 1.1.2026 gelten umfangreichere Zeitgrenzen von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres. Vorbeschäftigungszeiten sind bei der Berechnung der Zeitgrenzen zu berücksichtigen. Die Ausnahmeregelungen gelten u. a. für Erntehelfer, Sortierer, Verpacker, Stallhilfen in saisonalen Spitzen oder für Beschäftigte in der Weinlese. Ob ein Betrieb als landwirtschaftlich eingestuft wird, richtet sich nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige. Die erweiterten Zeitgrenzen gelten nicht für Aushilfsbeschäftigte in forstwirtschaftlichen Betrieben.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Februar 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
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                                        </p>
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                                    <og_title>Tipp: Kurzfristige Beschäftigung</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Verlängerte Zeitgrenzen für Aushilfsbeschäftigte in der Landwirtschaft</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Entlastung der Landwirte bei den Energiekosten</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Dauerhafte Stromsteuerentlastung für Land- und Forstwirtschaftsbetriebe ab Januar 2026</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Zum Jahreswechsel 2026 sind zahlreiche Änderungen im Energie- und Stromsteuergesetz (StromStG) in Kraft getreten. Rechtsgrundlage hierfür ist das „Dritte Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (BGBl 2025 Teil I Nr. 340 vom 22. Dezember 2025).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Entlastungen für Landwirtschaftsbetriebe&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Gemäß § 9b StromStG n. F. müssen Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsbetriebe seit Januar 2026 nur den EU-Mindestsatz bei der Energiesteuer von 0,05 Cent pro Kilowattstunde (kWh) bezahlen. Im Ergebnis werden Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsbetriebe um 2 Cent/kWh entlastet. Die Entlastung gilt u. a. für Stalllüftung, Kühlung, Melktechnik, Getreidetrocknung sowie für den Hofstrom allgemein. Nicht begünstigt ist der private Stromverbrauch im Wohnhaus der Betriebsinhaber. Die Steuerentlastung wurde durch das o. g. Änderungsgesetz dauerhaft festgelegt. &lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Februar 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Maryia - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Stromsteuerentlastung für Landwirtschaftsbetriebe</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Dauerhafte Stromsteuerentlastung für Land- und Forstwirtschaftsbetriebe ab Januar 2026</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Übertragung eines Altenteils im Rahmen einer Hofübergabe</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Einräumung eines Wohnrechts keine steuerpflichtige Schenkung</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Altenteil&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das sogenannte „Altenteil“ hat im landwirtschaftlichen Zusammenhang eine zentrale Bedeutung und bezeichnet Vereinbarungen, die ein Hofübergeber mit seinem Nachfolger trifft, um im Alter abgesichert zu sein und auch weiterhin auf dem Hof leben zu können. Dazu gehören u. a. individuelle Versorgungsregelungen wie Wohnrechte, Bargeldrenten (Taschengelder), Naturalrenten wie u. a. Lebensmittel oder Heizmaterial usw. Altenteile müssen notariell vereinbart werden und sind im Grundbuch als Reallasten oder Dienstbarkeiten dokumentiert.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Sachverhalt&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Im Streitfall haben die Eltern den landwirtschaftlichen Hof an den gemeinsamen Sohn übergeben. Der Sohn verpflichtete sich im Gegenzug, seinen Eltern als Gesamtberechtigte einen lebenslangen Altenteil zu gewähren. Dieser umfasste das Wohnrecht an dem gemeinsamen Familienheim und einen monatlich zu zahlenden Baraltenteil. Das Finanzamt sah darin eine Schenkung des Ehemanns an seine Ehefrau. Nach Auffassung des Finanzamtes hätte die Ehefrau einen einklagbaren Anspruch auf Geldzahlung und einen Anspruch auf unentgeltliche Nutzung des Familienheims erhalten.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Urteil FG-Münster&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Diese – objektiv nicht nachvollziehbare – Ansicht des Finanzamtes teilte das Finanzgericht/FG Münster nicht (Urteil vom 18.9.2025, 3 K 459/24 Erb). Bezogen auf das der Ehefrau eingeräumte Wohnrecht mangelt es an einer freigebigen Zuwendung nach dem Erbschaftsteuerrecht (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Gleiches gilt für die Baraltenteilzahlungen. Was das Wohnrecht betrifft, so konnte die Ehefrau weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht darüber frei verfügen. Der Baraltenteil diente entsprechend der zwischen den Alt-Landwirten getroffenen Vereinbarung dem Lebensunterhalt. Die Guthaben standen der Ehefrau nicht zur freien Verfügung. Die Revision wurde nicht zugelassen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. November 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Hofübergabe und Altenteil</og_title>
                                

                                
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                                <entry_title>Neues BMF-Schreiben zur Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>BMF setzt zwei neue Urteile des BFH um und passt den Umsatzsteuer-Anwendungserlass an</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Neues BMF-Schreiben&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesfinanzministerium/BMF hat mit Schreiben vom 30.9.2025 (Az. III C 2 - S 7410/00029/042/052) vor Kurzem den Umsatzsteuer-Anwendungserlass/UStAE in Abschnitt 24.3 aktualisiert und dabei die neueste – Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft betreffende – Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs/BFH berücksichtigt.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Änderungen im Einzelnen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesfinanzhof/BFH hat mit Urteil vom 29.8.2024 (Az. V R 15/23) entschieden, dass eine Leistung, die ein Tierzuchtbetrieb gegen Entgelt erbringt, indem er über gesetzliche Anforderungen hinausgehende Bedingungen für eine tiergerechte und nachhaltige Fleischerzeugung einhält, der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 UStG unterliegt. In Umsetzung dieses Urteils hat das BMF im Abschnitt 24.3 des Anwendungserlasses in Absatz 2 Satz 1 die Worte „an Personen, die einer Tätigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung nachgehen,“ gestrichen und den vom BFH entschiedenen Sachverhalt in einem weiteren Beispiel 3 in den Erlass integriert.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Aufforstungsleistungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Mit Urteil vom 19.12.2024 (Az. V R 18/22) hat der BFH entschieden, dass die Aufforstungsleistung, die ein Forstwirt auf eigenen Flächen gegen Entgelt erbringt und die der Leistungsempfänger vergütet, damit er gegenüber einer Behörde eine Ersatzaufforstung nachweisen kann, nicht der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegt. Das BMF änderte daraufhin Absatz 5 des Abschnitts 24.3 entsprechend ab.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. November 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
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                                        </p>
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                                    <og_title>Durchschnittssatzbesteuerung</og_title>
                                

                                
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                                    <foreword>Bloße Kostenübernahme im „Erschließungsdreieck“ keine gewerbliche Tätigkeit</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Begriff&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Eine Kostenübernahme im „Erschließungsdreieck“ durch den Landwirt als Grundstückseigentümer ist in jenen Fällen gegeben, in denen die Gemeinde ein Erschließungsunternehmen beauftragt, welches vom Landwirt als Grundstückseigentümer im Rahmen einer privatrechtlichen Kostentragungsvereinbarung für seine Tätigkeiten bezahlt wird. Die Finanzverwaltung nimmt in solchen Fällen gerne einen gewerblichen Grundstückshandel an, mit dem Argument, die Landwirtin bzw. der Landwirt würden das wirtschaftliche Risiko betreffend der Erschließung des Bebauungsplangebiets tragen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Der Fall&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Zum Betrieb eines Landwirts gehörten Grundstücksflächen, die in einem von der Gemeinde neu ausgewiesenen Bebauungsplangebiet lagen. Die Erschließung des Baugebiets erfolgte durch ein privates Unternehmen, das von der Gemeinde mit der Durchführung der Erschließung beauftragt worden ist. Das Erschließungsunternehmen schloss mit dem Landwirt einen separaten Vertrag, in dem sich dieser zur Übernahme aller zwischen der Gemeinde und dem Erschließungsträger anfallenden Erschließungskosten verpflichtete. Der Landwirt veräußerte schließlich mehrere Baugrundstücke. Im jeweiligen Kaufpreis waren alle Erschließungslasten enthalten. Die Veräußerungsgewinne setzte der Landwirt bei seinen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft an und bildete zum Großteil eine Rücklage nach § 6b EStG.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;BFH-Urteil&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesfinanzhof/BFH sah in der bloßen Übernahme der Erschließungskosten im sogenannten „Erschließungsdreieck“ keine gewerbliche Tätigkeit des Landwirts (Urteil vom 14.5.2025 VI R 9/23). Unerheblich war, dass der Landwirt Erschließungskosten über dem nach gesetzlichen Vorschriften (§§ 127 ff. Baugesetzbuch BauGB) auf den Grundstückseigentümer umlagefähigen Erschließungsbeitrag hinaus getragen hat und die Kosten der Erschließungsmaßnahme auf die Erwerber der Grundstücke übergewälzt hat.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. November 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Übernahme von Erschließungskosten</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Bloße Kostenübernahme im „Erschließungsdreieck“ keine gewerbliche Tätigkeit</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Welche Belege und sonstige Unterlagen zum 31.12.2025 vernichtet werden können</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Verkürzte Aufbewahrungsfrist&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Land- und Forstwirtschaftsbetriebe müssen ab 2025 erstmalig Buchungsbelege und Rechnungen nur noch mindestens acht Jahre aufbewahren. Empfangene und abgesendete Handels- und Geschäftsbriefe sowie sonstige Unterlagen, soweit sie steuerlich von Bedeutung sind, müssen unverändert mindestens sechs Jahre aufbewahrt werden. Unverändert zehn Jahre aufbewahrt werden müssen Bücher, Bilanzen, Inventare, Jahresabschlüsse und Lageberichte. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht worden ist oder der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden ist oder - bei Bilanzen - mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Jahresabschluss fest- bzw. aufgestellt wurde (§ 147 Abs. 4 der Abgabenordnung).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Ablauf der Aufbewahrungsfrist zum 31.12.2025&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Zum Jahreswechsel können Land- und Forstwirte Handelsbücher, Inventare, Bilanzen Jahresabschlüsse und Lageberichte aus dem Jahr 2015 und früher vernichten. Voraussetzung ist, dass in diesen Dokumenten der letzte Eintrag im Jahr 2015 erfolgt ist. Buchungsbelege und Rechnungen können aus dem Jahr 2017 vernichtet werden. Handels- oder Geschäftsbriefe, die in 2019 empfangen oder abgesandt wurden, sowie andere aufbewahrungspflichtige Unterlagen aus dem Jahr 2019 und früher können ebenfalls vernichtet werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Ausnahme&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Eine allgemeine Aufbewahrungspflicht besteht unabhängig vom Verstreichen der Aufbewahrungsfrist, wenn die Dokumente für die Besteuerung weiterhin von Bedeutung sind. Auch der Zeitpunkt der Zustellung von Bescheiden oder grundsätzlich das Datum der Abschlusserstellung für die betroffenen Jahre ist zu berücksichtigen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. November 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Diese Unterlagen können zum Jahresende vernichtet werden</og_title>
                                

                                
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                                <entry_title>Wann zählt Grund und Boden zum landwirtschaftlichen Vermögen?</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Auf die tatsächliche Nutzung am Bewertungsstichtag kommt es an</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Grundvermögen oder Landwirtschaftsvermögen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Im Bewertungsrecht (§ 18 BewG) wird unterschieden zwischen dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (§ 18 Nr. 1 BewG) sowie dem Grundvermögen (§ 18 Nr. 2 BewG). Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Das sind Grund und Boden, u. a. die Wohn- und Wirtschaftsgebäude, die stehenden und umlaufenden Betriebsmittel.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Tatsächliche Nutzung am Bewertungsstichtag&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ob Grund und Boden für erbschaftsteuerliche Zwecke dem Landwirtschaftsbetrieb nach Nr. 1 der obigen Vorschrift oder dem Grundvermögen nach Nr. 2 zuzurechnen ist, hängt nach Auffassung des Finanzgerichts/FG Münster (Urteil vom 14.11.2024, 3 K 2383/23 F) von der konkreten Verwendung am Bewertungsstichtag ab. Im Streitfall plante ein Forstwirt, der Nacherbe umfangreichen Grundbesitzes war, eine Wiederaufnahme der forstwirtschaftlichen Nutzung eines betreffenden Grundstücks. Am Bewertungsstichtag war das Grundstück allerdings zum Abbau von Bodenschätzen verpachtet, weswegen es das Finanzamt zum Grundvermögen zählte. Zu Recht, wie das FG feststellte.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Fazit&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Für die Zuordnung eines Grundstücks zum Landwirtschaftsbetrieb kommt es allein darauf an, dass das Grundstück land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dient. Eine in Zukunft beabsichtigte Wiederaufnahme einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit bleibt unbeachtlich.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. November 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Grundvermögen oder landwirtschaftliches Vermögen</og_title>
                                

                                
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                                    <foreword>Neues BMF-Schreiben zum Gesetz zur Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Tarifermäßigung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Mit dem Gesetz zur Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (vom 23.10.2024, BGBl. I Nr. 321) ist die Tarifermäßigung nach § 32c Einkommensteuergesetz/EStG um zwei Betrachtungszeiträume verlängert. Die Tarifermäßigung wird Landwirtinnen und Landwirten auf Antrag gewährt und ermöglicht bei schwankenden Gewinnen eine Besteuerung nach einem Durchschnittseinkommen für einen Zeitraum von drei Jahren.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Neues BMF-Schreiben&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesfinanzministerium/BMF hat Details zur Tarifermäßigung in der nach o. g. Gesetz genannten Fassung in dem insgesamt 16 Seiten umfassenden Schreiben vom 4.9.2025 (IV D 4 — S 2230/00036/003/151) veröffentlicht. Als maßgebliche Betrachtungszeiträume kommen die Veranlagungszeiträume 2023 bis 2025 sowie 2025 bis 2028 in Betracht (Rz. 2). Eine Tarifermäßigung erfolgt jeweils in 2025 bzw. 2028.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Zugangsvoraussetzungen, beihilferechtliche Erklärungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das BMF nimmt zu den Zugangsvoraussetzungen (Antrag) sowie den beihilferechtlichen Erklärungen Stellung (RZ. 4, 6 ff.). Letztere sind bei Einkünften aus Forstwirtschaft und/oder Binnenfischerei, Teichwirtschaft oder Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft relevant. Es müssen hierfür bestimmte Voraussetzungen für die Tarifermäßigung vorliegen. Ausführlich klärt das BMF offene Fragen zur Wirkung fehlender Erklärungen bei Zusammenveranlagung sowie zu Besonderheiten bei Todesfällen im Betrachtungszeitraum.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. November 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>BMF-Schreiben zur Tarifermäßigung</og_title>
                                

                                
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                                <entry_title>Fallstricke bei der Lohnsteuerpauschalierung für Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Keine Lohnsteuerpauschalierung für Aushilfskräfte zum Christbaumverkauf</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Lohnsteuerpauschalierung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Landwirtinnen und Landwirte können für Aushilfskräfte die Lohnsteuerpauschalierung (§ 40a Abs. 3 Einkommensteuergesetz/EStG) anwenden. Der Lohnsteuer-Pauschalsteuersatz beträgt in diesem Fall 5 % vom Arbeitslohn. Voraussetzung ist, dass es sich bei dem Betrieb um einen Landwirtschaftsbetrieb und nicht um einen Gewerbebetrieb handelt. Ausnahmen gelten, wenn der Landwirtschaftsbetrieb nur wegen seiner Rechtsform (z. B. als Kapitalgesellschaft) oder wegen Anwendung der Abfärbetheorie ein Gewerbebetrieb ist. Auch darf der Durchschnittslohn je Arbeitsstunde € 19,00 nicht übersteigen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Art der Tätigkeit&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Als weitere Voraussetzung für die Lohnsteuerpauschalierung gilt, dass die Aushilfskräfte typische land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben. Keine typische land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit stellt eine Verkaufstätigkeit dar. Stellt sich die Landwirtin bzw. der Landwirt eine Hilfskraft für den Verkauf von Christbäumen für die Adventszeit ein, gilt diese nicht als Aushilfskraft und es kann die Lohnsteuerpauschalierung nicht in Anspruch genommen werden. Wird die Aushilfskraft für Tätigkeiten eingesetzt, die das ganze Jahr über anfallen, kann ebenfalls keine Lohnsteuerpauschalierung in Anspruch genommen werden. So werden Reinigungsarbeiten nicht als saisonbedingte Arbeiten anerkannt. Es handelt sich hier vielmehr um solche, die grundsätzlich ihrer Art nach während des ganzen Jahres anfallen können (BFH, Urteil vom 25.10.2005, VI R 59/03). Schließlich ist darauf zu achten, dass die Aushilfskraft zur Bewältigung einer Arbeitsspitze beschäftigt wird, die auf land- und forstwirtschaftlichen Besonderheiten zurückzuführen ist.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Traktorfahrer&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ebenso wenig ist die Lohnsteuerpauschalierung anwendbar für einen Traktorführer. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter den Traktor als Zugfahrzeug mit landwirtschaftlichen Maschinen selbstständig führt (BFH, Urteil vom 25.10.2005 VI R 59/03).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. November 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Lohnsteuerpauschalierung richtig angewendet</og_title>
                                

                                
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                                <entry_title>Neues Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Dreifache degressive Abschreibungen auf neu angeschaffte Landwirtschaftsgüter ab 1.7.2025</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Neue degressive Abschreibung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Landwirtinnen und Landwirte profitieren seit dem 18.7.2025 von dem als „Investitionsbooster“ bezeichneten „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ (Bundesgesetzblatt I Nr. 161). Für in der Zeit vom 1.7.2025 bis 31.12.2027 angeschaffte landwirtschaftliche Nutzmaschinen oder andere bewegliche im Betrieb genutzte Wirtschaftsgüter können Landwirtinnen und Landwirte wahlweise eine degressive Abschreibung in dreifacher Höhe der linearen Abschreibung gewinnmindernd geltend machen. Das ist der bisher höchste degressive Abschreibungssatz. Dieser führt besonders im Wirtschaftsjahr der Anschaffung zu einer entsprechend hohen Gewinnminderung.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Elektrofahrzeuge&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Schafft sich die Landwirtin bzw. der Landwirt ein neues Elektrofahrzeug an, können nach dem neuen § 7 Abs. 2a Einkommensteuergesetz (EStG) im Anschaffungsjahr bereits bis zu 75 % der Anschaffungskosten steuermindernd abgeschrieben werden. Die hohe Abschreibung gilt nicht für Hybridelektrofahrzeuge. Weiters ist Voraussetzung, dass die Fahrzeuge nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft werden. Die Abschreibungen im Folgejahr sind: 10 % im ersten dem Anschaffungsjahr folgenden Jahr, jeweils 5 % im zweiten und dritten darauffolgenden Jahr, 3 % im vierten darauffolgenden Jahr und in den Jahren fünf und sechs jeweils 2 %.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Thesaurierungssteuersatz&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Landwirtinnen und Landwirte können ab 2028 für nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft von einem herabgesetzten Thesaurierungssteuersatz profitieren. Der Steuersatz sinkt ab 2028 von gegenwärtig 28,25 % auf 27 %, ab 2030 auf 26 % und ab 2032 auf 25 % (§ 34a Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz-EStG). Die Besteuerung nach den neuen Thesaurierungssteuersätzen erfolgt wie bisher auf Antrag der Landwirtin bzw. des Landwirts.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. August 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Investitionsbooster</og_title>
                                

                                
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                                    <foreword>Mindestlohnerhöhungen 2026/2027 auch für Saisonarbeiter in der Landwirtschaft</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Mindestlohn&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Seit nunmehr zehn Jahren (seit dem 1.1.2015) gibt es in Deutschland den gesetzlichen Mindestlohn. Der Mindestlohn betrug zu Beginn € 8,50 pro Stunde und wurde seither kontinuierlich – bis zuletzt auf € 12,82 brutto je Zeitstunde erhöht. Für die kommenden Jahre sind weitere Erhöhungen vorgesehen und zwar zum 1.1.2026 auf € 13.90 und zum 1.1.2027 auf € 14,60 je Zeitstunde.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Saisonkräfte&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der gesetzliche Mindestlohn sowie die geplanten Erhöhungen gelten ausnahmslos für Saisonkräfte in der Landwirtschaft. Nach Angaben des Bundesagrarministeriums sind Ausnahmen wegen des im Grundgesetz verankerten Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht möglich. Ein Vorschlag des Bauernverbands, dass Saisonarbeitskräfte nur 80 % des Mindestlohns erhalten sollten, wurde als unzulässig abgewiesen. Der Mindestlohn ist als absolute Untergrenze gesetzlich verankert. Dies gelte für alle Jobverhältnisse, auch für kurzfristig Beschäftigte und Saisonkräfte.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Entlastungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesagrarministerium will allerdings auf Entlastungen an anderer Stelle setzen. So sollen Bürokratiekosten reduziert sowie die Stromsteuer gesenkt werden und es soll wieder Entlastungen beim Agrardiesel geben.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. August 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
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                                        </p>
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                                    <og_title>Mindestlohn</og_title>
                                

                                
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                                    <foreword>Anwendung des vereinfachten Schätzverfahrens nach dem Baumschulerlass</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Baumschulerlass&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Mit Schreiben vom 13.12.2022, auch als „Baumschulerlass“ bezeichnet (Az. IV C 7 - S 2163/21/10001 :002), hat das Bundesfinanzministerium (BMF) Vereinfachungsregelungen für die bilanzsteuerliche Bewertung mehrjähriger Kulturen (Baumschulkulturen) im Umlaufvermögen veröffentlicht. Das BMF lässt dabei Erleichterungen in der im Allgemeinen notwendigen jährlichen Bestandsaufnahme (Inventur) zu. So kann die Bewertung durch Schätzung eines Pflanzenbestandswertes erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Pflanzenbestandswert&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Pflanzenbestandswert setzt sich zusammen aus einem Pflanzenwert und einem Flächenwert. Der Pflanzenwert wird aus den Anschaffungskosten für Aufschulware (Jungpflanzen, Sämlinge, Stecklinge etc.) und für Saatgut des laufenden Wirtschaftsjahres ermittelt. Für die Berechnung des Flächenwerts müssen je Hektar (ha) zu bewertender Fläche für Flächen bzw. Flächenanteile mit Forstpflanzen € 4.800,00/ha und für Flächen bzw. Flächenanteile aller übrigen Pflanzen € 8.800,00/ha angesetzt werden. Der Pflanzenbestandwert wird schließlich zur Berücksichtigung der durchschnittlichen Umtriebszeit mehrjähriger Kulturen um bestimmte Prozentsätze gemindert. Ein Berechnungsbeispiel enthält der Erlass in Rz. 15.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Übernahme in die Handelsbilanz&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Obwohl die Bewertung mit dem Pflanzenbestandswert eine rein steuerliche Vereinfachungsregelung ist, kann dieser Wert dennoch in die Handelsbilanz übernommen werden, sofern eine solche anzufertigen ist. Eine Übernahme des Steuerbilanzwertes lässt sich bereits aus dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ableiten. Denn für die Handelsbilanz würde derselbe Aufwand entstehen als für die Steuerbilanz. Es müsste nämlich die tatsächliche Menge festgestellt werden (steuerlich erfolgt hier aus Vereinfachungsgründen ein Bezug auf die Baumschulfläche) und die tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten müssten ermittelt werden. In der Praxis sollten die Steuerwerte allerdings überschlagsmäßig geprüft werden, ob diese realitätsgerecht sind.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. August 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_title>Ansatz und Bewertung von Baumschulkulturen</og_title>
                                

                                
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                                <entry_title>FG verneint Anpassung des Bodenwerts durch die Finanzbehörden</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Maßgeblicher Bodenrichtwert für Landwirtschaftsflächen</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Bodenrichtwert&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Bodenrichtwerte sind Quadratmeterpreise, die auf Basis von Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse ermittelt werden. Sie geben einen für jedes Gemeindegebiet durchschnittlichen Lagewert für die betreffenden Grundstücke an. Im Streitfall ging es um ein im Außenbereich einer Gemeinde liegendes Grundstück, welches als „allgemeiner Freiraum und Agrarbereich&quot; und als landwirtschaftliche Fläche nach dem Flächennutzungsplan ausgewiesen war. Die Bodenrichtwerte schwankten in der betreffenden Richtwertzone zwischen € 5,50/qm und € 90,00/qm. Das Finanzamt setzte den höchsten Bodenrichtwert an und begründete dies mit einem Anpassungsbedarf aufgrund von abweichenden Entwicklungszuständen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;FG-Urteil&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das erstinstanzliche Finanzgericht Düsseldorf (FG, Urteil vom 22.5.2025 - 11 K 2040/24 Gr,BG) gab der Klage statt und widersprach der Anpassung des Bodenrichtwerts durch die Finanzbehörde. Eine Anpassung kommt nicht in Betracht, da ein Bodenrichtwert ausdrücklich festgestellt worden ist. Bei dem streitgegenständlichen Grundstück handelt es sich um eine landwirtschaftliche Fläche. Entscheidend ist nach Auffassung des FG allein, dass eine Fläche land- oder forstwirtschaftlich nutzbar ist. Auf die tatsächliche Nutzung kommt es nicht an. Außerdem handelte es sich bei dem Flurstück laut Flächennutzungsplan um eine „besondere Fläche der Landwirtschaft&quot;. Da auf absehbare Zeit keine Entwicklung zu einer Bauerwartung bestand, setzte das FG das Grundstück mit dem Bodenrichtwert für landwirtschaftliche Flächen von € 5,50 qm an.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Nichtzulassungsbeschwerde&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Finanzamt hat gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt. Das anhängige Verfahren hat das Aktenzeichen II B 50/25.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. August 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Bodenwertanpassung</og_title>
                                

                                
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                                <entry_title>Aktuelle Umsatzsteuerthemen zu Holzhackschnitzeln als Brennholz</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Korrigiertes BMF-Schreiben zur Umsatzsteuerpflicht von Holzhackschnitzellieferungen</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Neues BMF-Schreiben&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 15.7.2025 (Az. III C 2 - S 7221/00019/005/056) zur ermäßigten Umsatzsteuer auf Lieferungen von Holzhackschnitzeln als Brennholz die für die Finanzverwaltung verbindlichen Prüfpunkte zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes skizziert. Das zunächst zu diesem Thema veröffentlichte BMF-Schreiben vom 17.4.2025 (siehe Quartalsnews Sommer 2025, Seite 2) hat das BMF am 6.6.2025 wieder zurückgenommen. Unter anderem wurde die starre Anwendung der „25%-Feuchtegradgrenze“ gelockert. Nach dem neuen korrigierten Schreiben gilt Folgendes:&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Aufmachung und Feuchtegrad&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Maßgeblich bleibt in erster Linie die Position im Zolltarif (Nummer 4401, bereits im vorhergehenden Schreiben enthalten) und auch auf die Art der Aufmachung kommt es für die Beurteilung der Holzhackschnitzel als Brennholz unverändert weiter an. Gelockert wurde aber die starre 25%-Feuchtegradgrenze. Das geänderte Schreiben enthält den Hinweis, dass bei höheren Feuchtegraden der ermäßigte Steuersatz dennoch zur Anwendung kommen kann. Dies gilt dann, wenn die Holzhackschnitzel von der Erwerberin bzw. vom Erwerber auch mit einem höheren Feuchtegehalt verwertet werden können. Die Zusicherung des Erwerbers genügt hier als Nachweis.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Nicht steuerbare unentgeltliche Trocknung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil (vom 11.12.2024 - XI R 4/23) unentgeltliche Trocknungsleistung von Holzhackschnitzeln nicht als steuerbare unentgeltliche Wertabgabe (§ 3 Abs. 9a Nr. 2 Umsatzsteuergesetz-UstG) betrachtet. Die Nichtsteuerbarkeit gilt unabhängig von der Tatsache, dass die Trocknungsleistungen nur deshalb unentgeltlich erfolgen, damit bei der Einspeisung des in dem Blockheizkraftwerk produzierten Stroms ein erhöhter Kraft-Wärme-Kopplung(KWK)-Bonus erlangt wird. Die Folge für Unternehmerinnen und Unternehmer ist, dass der Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen, die mit dem Trocknungsprozess im Zusammenhang stehen, ausgeschlossen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. August 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: goldbany - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                    <og_title>Holzhackschnitzel: Lieferung und Trocknung</og_title>
                                

                                
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                                    <foreword>Möglichkeiten des Grundsteuererlasses bei Ertragsminderungen prüfen</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Grundsteuer&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Betriebe der Land- und Forstwirtschaft unterliegen der Grundsteuer (§ 2 Nr. 1 Grundsteuergesetz GrStG). Die Bemessung der Grundsteuer richtet sich nach der Steuermesszahl und dem Steuermessbetrag. Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft beträgt die Steuermesszahl einheitlich 0,55 Promille auf den nach bewertungsrechtlichen Vorschriften ermittelten Grundsteuerwert (§ 14 GrStG).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Resthöfe&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die im Rahmen der Grundsteuerreform neu festgesetzten Grundsteuern belasten Landwirtinnen und Landwirte – wie die Landesregierung von Niedersachsen zugibt – im Vergleich zur vorherigen Rechtslage unangemessen hoch. Dies gilt besonders dann, wenn Resthöfe betroffen sind (Pressemitteilung vom 9.7.2025). Die Landesregierung will daher das Niedersächsische Grundsteuergesetz dahingehend ändern, dass Resthöfe, deren Nutzfläche 300 Quadratmeter überschreitet, ganz oder teilweise von der Grundsteuer entlastet werden können. Voraussetzung hierfür ist, dass die ehemals land- und forstwirtschaftlich genutzten Hof- und Wirtschaftsgebäude tatsächlich nicht mehr genutzt werden. Die Gemeinden sollen hier die Möglichkeit bekommen, die Grundsteuer in solchen Fällen ganz oder teilweise zu erlassen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Ertragsminderungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ist es im Landwirtschaftsbetrieb, etwa infolge eines Unwetters, zu wesentlichen Ertragsminderungen gekommen, können Landwirtinnen und Landwirte einen Grundsteuererlass beantragen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Grundsteuergesetz-GrStG). Voraussetzung ist, dass die Landwirtin bzw. der Landwirt den Grund für die Ertragsminderung nicht zu vertreten hat. Das ist im Regelfall bei Unwetter der Fall. Aber auch jeder andere unverschuldete Grund berechtigt für einen Grundsteuererlass. Bei Land- und Forstwirtschaftsbetrieben kommt als weitere Voraussetzung noch hinzu, dass die Einziehung der Grundsteuer unbillig wäre (§ 33 Abs. 2 Satz 1 GrStG).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Erlasshöhe&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Erlassen werden 25 % der Grundsteuer, wenn der Reinertrag um mehr als 50 % in Folge eines nicht zu vertretenden Umstandes eingebrochen ist. Ist der Reinertrag vollumfänglich (100 %) eingebrochen, werden 50 % der Grundsteuern erlassen. Der Grundsteuererlass setzt einen Antrag voraus. Dieser ist bis spätestens 31. März des Jahres zu stellen, das auf den Erlasszeitraum folgt.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. August 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                    <og_title>Grundsteuer-Härtefälle und Grundsteuererlass</og_title>
                                

                                
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                                <entry_title>Neue Begriffsdefinition des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens nach dem Jahressteuergesetz 2024</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Gesetzgeber regelt Begriffsdefinition des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens neu</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Neue Begriffsdefinition&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Jahressteuergesetz 2024 enthielt eine vielfach unbemerkte Änderung des Gesetzestextes betreffend § 158 Absatz 2 Bewertungsgesetz (BewG). Regelungsinhalt dieser Vorschrift ist die Definition des Begriffs des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Nach § 158 Abs. 2 Satz 3 BewG gilt die Überlassung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder von Teilen davon an einen anderen Berechtigten zur „Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie zur Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse“ als „Fortsetzung der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit des Überlassenden“. Der neue Satz 4 der Vorschrift stellt klar, dass „der Einordnung als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft“ nicht entgegen“ steht, „dass er aus einer oder einzelnen land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen gebildet wird, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören und diese anderen Betrieben der Land- und Forstwirtschaft auf Dauer zu dienen bestimmt“ sind.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;BFH-Rechtsprechung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Mit der Neufassung des Absatzes 2 hebelt der Gesetzgeber die Folgen des Bundesfinanzhof/BFH-Urteils vom 16.11.2022 (II R 39/20) aus. Der BFH hatte entschieden, dass der bewertungsrechtliche Begriff „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft“ tätigkeitsbezogen auszulegen sei. Zivilrechtliches Eigentum an landwirtschaftlich genutztem Grund und Boden oder am Besatz hält der BFH für unerheblich. Das heißt, dass nach Auffassung des BFH derjenige einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft innehat, der diesen betreibt, unabhängig davon, ob er den Grund und Boden tatsächlich besitzt oder nur gepachtet hat.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Nichtanwendungserlass&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Finanzverwaltung hat sich noch vor der Gesetzesänderung dazu entschlossen, die Erkenntnisse aus dem Urteil nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden (gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.2.2024, S 3201, BStBl 2024 I S. 380). Die Änderungen im Jahressteuergesetz 2024 entsprechen der Auffassung der Finanzverwaltung.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 23. Mai 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: joeycheung - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                    <og_title>Jahressteuergesetz 2024</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Gesetzgeber regelt Begriffsdefinition des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens neu</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Holzhackschnitzellieferung</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Neues Schreiben vom Bundesfinanzministerium</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Jahressteuergesetz 2024&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Steuergesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) die Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz (UStG) angepasst. In Nr. 48 Buchst. a der Anlage wurden Holzhackschnitzel auf die Liste der Wirtschaftsgüter aufgenommen, für die der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % anzuwenden ist. Der Gesetzgeber kam damit einem Erfordernis der Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) nach. Der EuGH hat mit Urteil vom 3.2.2022 (C-515/20) Holzhackschnitzel als der Steuersatzermäßigung unterliegende Wirtschaftsgüter angesehen, sofern sie Brennholz sind. Der BFH folgte im Urteil vom 21.4.2022 (V R 2/22) der EuGH-Entscheidung.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Anwendungsvoraussetzungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesministerium der Finanzen hat mit dem Schreiben vom 17.4.2025 (III C 2 - S 7221/00019/005/013) diverse Punkte fixiert, die für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes notwendig sind. Holzhackschnitzel bezeichnet die Finanzbehörde als Brennholz, „wenn sie in Position 4401 des Zolltarifs eingereiht werden und sie nach ihren objektiven Eigenschaften ausschließlich zum Verbrennen bestimmt sind“. Weiter gilt, dass für die Beurteilung, ob Holzhackschnitzel zum Verbrennen bestimmt sind, es auf die Verpackung, den Trocknungsgrad sowie die Bestimmung zum Heizen öffentlicher oder privater Räumlichkeiten ankommt. Bei einem Feuchtegrad von unter 25 Prozent geht die Finanzverwaltung von der Brennholzeigenschaft ohne weitere Prüfung aus. Auf die Abgabemenge kommt es nicht (mehr) an.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Mai 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: The Little Hut - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <foreword>Warum ein Antrag auf volle Befreiung des übertragenen Betriebs von der Erbschaft-/Schenkungsteuer ein Risiko ist</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Optionsverschonung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Landwirtschaftsbetriebe stellen begünstigtes Betriebsvermögen im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes dar (§ 13b ErbStG). Landwirtinnen und Landwirte, die Landwirtschaftsbetriebe im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen bekommen, können unter bestimmten Voraussetzungen einen 100%igen Verschonungsabschlag beantragen (§ 13a Abs. 10 Erbschaftsteuergesetz/ErbStG).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Optionsfalle&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Abgabe einer solchen Erklärung mag aber wohlüberlegt sein. Denn zum einen ist sie für die Antragstellerinnen bzw. Antragsteller unwiderruflich und zum anderen fallen die Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen bei einem nachträglichen Scheitern der Erfüllung der Voraussetzungen/Auflagen komplett weg. Das heißt, die den Betrieb im Rahmen der Erbfolge übernehmenden Landwirtinnen und Landwirte erhalten im Falle des Scheiterns der Vollverschonung auch nicht die Regelverschonung. Dies entspricht der gängigen BFH-Rechtsprechung. Der BFH begründet diesen in der Literatur als „Optionsfalle“ bezeichneten Umstand damit, dass die Gewährung der Regelverschonung voraussetzt, dass die Erwerberin bzw. der Erwerber eben keinen Antrag auf Gewährung einer Vollverschonung gestellt hat. Außerdem würde nach Auffassung des BFH zum Anreiz für die Einhaltung der für die Optionsverschonung strengeren Voraussetzungen auch der drohende Verlust der Regelverschonung gehören, wenn die höheren Anforderungen nicht verwirklicht werden (Urteil vom 26.7.2022, II R 25/20).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Antragstellung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Antrag auf Vollbefreiung kann bis zur materiellen Bestandskraft der Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer abgegeben werden. Veranlagt das Finanzamt nicht ohne Vorbehalt der Nachprüfung, ist der Verschonungsantrag also innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Erbschaftsteuerbescheides zu stellen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung ist im Regelfall noch ungewiss, wie das Betriebsstättenfinanzamt das Betriebsvermögen wertmäßig beurteilt und ob es den erklärten Werten folgt. Schon eine andere Bewertung eines Grundstücks im Landwirtschaftsvermögen kann die Optionsverschonung in Frage stellen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Mai 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                                    <og_title>Übertragung eines Landwirtschaftsbetriebs</og_title>
                                

                                
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                                    <foreword>Einkommensteuerliche Folgen bei Veräußerung von Miteigentumsanteilen an Landwirtschaftsflächen</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Der Fall&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Streitig ist, ob Miteigentumsanteile an land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, die als Sonderbetriebsvermögen in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eingebracht worden waren, nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft weiterhin Betriebsvermögen eines Landwirtschaftsbetriebs darstellen und die Veräußerung der Flächen im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassen ist. Im Streitfall veräußerte eine ehemalige Landwirtin ihren 1/3-Miteigentumsanteil an zwei Landwirtschaftsflächen. Das Finanzamt setzte aufgrund der steuerpflichtigen stillen Reserven einen entsprechend hohen Veräußerungsgewinn fest. Dabei vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass es bisher noch zu keiner Betriebsaufgabe gekommen ist.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;FG-Urteil&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Niedersächsische Finanzgericht/FG vertrat die Auffassung, dass bei der Übertragung oder Überführung von Miteigentumsanteilen an Grundstücken aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers die Miteigentumsanteile an den betreffenden Grundstücken notwendig in das Privatvermögen übergehen, es sei denn, es schließt sich der Übertragung eine Eigenbewirtschaftung durch den übernehmenden Mitunternehmer an. Damit wendete sich das FG gegen die Auffassung der Finanzverwaltung. Diese nimmt gemäß BMF-Schreiben vom 17.5.2022 (IV C 7 - S 2230/21/10001 :007, Rn. 14 f.) bei Überführung von Grundstücken aus dem eigenen Sonderbetriebsvermögen weiterhin bestehendes Betriebsvermögen beim bisherigen Mitunternehmer an.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Revision&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das FG-Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren vor dem BFH hat das Aktenzeichen VI R 27/24. Landwirtinnen und Landwirte können sich in gleich gelagerten Fällen auf das anhängige Verfahren berufen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Mai 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Landwirtschaftsflächen einer GbR</og_title>
                                

                                
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                                <entry_title>Abgrenzung des Grundvermögens zum Landwirtschaftsvermögen</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Abgrenzungskriterien nach dem Bewertungsgesetz</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Begriffsdefinition&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;In der Praxis stellt sich vielfach die Frage, wann ein Grundstück zum Grundvermögen zählt oder als land- und forstwirtschaftlich genutzte Fläche zu betrachten ist. Die wesentlichen Abgrenzungskriterien enthält § 159 Bewertungsgesetz (BewG). Danach gilt Folgendes:&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Landwirtschaftliche Nutzflächen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Landwirtschaftliche Nutzflächen sind dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist (§ 159 Abs 3 Satz 1 BewG). Bei solchen baureifen Grundstücken spielt der für die allgemeine Abgrenzung maßgebliche subjektive Wille des Landwirts, die Fläche als Anbaugebiet zu nutzen, keine Rolle mehr. Existiert kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan für das Wiesen- und Ackerland und stellt der Betrieb die Existenzgrundlage des Betriebsinhabers dar, dürfen landwirtschaftliche Nutzflächen nur dann als Grundvermögen bewertet werden, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie spätestens nach zwei Jahren anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden (§ 159 Abs 2 BewG).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Grundvermögen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Landwirtschaftliche Nutzflächen sind der wirtschaftlichen Einheit „Grundvermögen“ nur dann zuzurechnen, wenn sie mit großer Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit anderen als landwirtschaftlichen Zwecken dienen werden (§ 159 Abs. 1 BewG). Unter „absehbarer Zeit“ ist ein Zeitraum von bis zu sechs Jahren zu verstehen. Eine „große“ Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn die Fläche als Bauland, Industrieland oder für Verkehrszwecke zu dienen bestimmt ist.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Betriebsgrundstück&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ob eine landwirtschaftliche Nutzfläche oder ein Grundstück zum Betriebsvermögen zählt, richtet sich nach ertragsteuerlichen Grundsätzen. Betriebsvermögen geht dabei grundsätzlich „vor“ Grundvermögen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Mai 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Landwirtschafts- und Grundstücksflächen</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Abgrenzungskriterien nach dem Bewertungsgesetz</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Keine Durchschnittssatzbesteuerung für Ersatzaufforstungsarbeiten</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>BFH zur Besteuerung nach Durchschnittssätzen bei Ersatzaufforstung</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Rechtsgrundlage&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Inhaberinnen und Inhaber von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit Gesamtumsätzen von nicht mehr als € 600.000,00 können für ihre Umsätze eine Besteuerung nach Durchschnittssätzen wählen. Der Durchschnittssteuersatz liegt aktuell bei 7,8 Prozent (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG). Die Durchschnittssatzbesteuerung gilt auch für landwirtschaftliche Dienstleistungen, vorausgesetzt, dass diese zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Ersatzaufforstungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ersatzaufforstungen tragen nach Auffassung des Bundesfinanzhofs/BFH nicht zur landwirtschaftlichen Produktion bei. Dies gilt zumindest in solchen Fällen, in denen ein Forstwirt auf eigenen Flächen Aufforstungsleistungen gegen Entgelt erbringt, die ihm ein Dritter als Leistungsempfänger vergütet, damit er gegenüber einer Behörde eine Ersatzaufforstung nachweisen kann (Urteil vom. 19.12.2024 V R 18/22). Geklagt hatte ein Landwirt, der eine gemischte Landwirtschaft in mehreren Einzelbetrieben unterhielt. Das Finanzamt verweigerte – zu Recht – eine Besteuerung nach Durchschnittssätzen, da es sich bei den Umsätzen um Kompensationsmaßnahmen nach dem Landeswaldgesetz handelte. Die Leistung bestand praktisch in der Zurverfügungstellung eines Grundstücks zur Wiederaufforstung.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Fazit&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Forstwirtinnen und Forstwirte sollten beachten, dass nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG zwar - „die Forstwirtschaft“ als für die Anwendung der Durchschnittssätze geeigneter land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gilt. Der sachliche Anwendungsbereich umfasst aber nicht das Aufforsten als solches. Aus dem Urteil ist auch ersichtlich, dass der BFH seine bisherige Rechtsprechung in Bezug auf landwirtschaftliche Dienstleistungen und deren Besteuerung nach Durchschnittssätzen dahingehend erweitert hat, dass die Dienstleistung vom Empfänger grundsätzlich zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden muss.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Mai 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Paul Maguire - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                    <og_title>Ersatzaufforstung</og_title>
                                

                                
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                                    <foreword>Auf die tatsächliche Nutzung am Bewertungsstichtag kommt es an</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Erben von Landwirtschaftsvermögen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Finanzgericht/FG Münster hat in einem Erbfall entschieden, dass es für die Zuordnung von Grundvermögen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen allein auf die tatsächliche Nutzung am Bewertungsstichtag (Todestag des Erblassers) ankommt. Gegenstand des Nachlasses war u. a. ein Grundstück, das zum Bewertungsstichtag an ein Unternehmen zur Bodenschatzgewinnung verpachtet war. Zwar war im Pachtvertrag eine Rekultivierungspflicht durch den Pächter enthalten und das Grundstück wurde auch vor der Verpachtung forstwirtschaftlich genutzt. Dies alles war jedoch unerheblich. Tatsache war, dass das Grundstück eben am Todestag verpachtet war. Damit folgt das FG der Auffassung des Finanzamtes und ordnete das Grundstück dem Grundvermögen zu. Letzteres war für den Erben nachteilig. Er musste für das Grundstück eine höhere Grundbesitzbewertung und höhere Erbschaftsteuern in Kauf nehmen (Urteil vom 14.11.2024, 3 K 2383/23F).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Ausnahmevorschrift im Bewertungsgesetz&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Gericht berief sich in seiner Entscheidung auf die Vorschrift des § 158 Abs. 4 Nr. 1 Bewertungsgesetz/BewG. Darin heißt es, dass zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen kein Grund und Boden und keine Gebäudeteile gehören, die nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen. Unerheblich ist dabei die Absicht des Erben/Erwerbers, das betreffende Grundstück wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zuführen zu wollen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Revision&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof/BFH zugelassen. Es bleibt daher abzuwarten, wie der BFH letztinstanzlich entscheidet.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
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                                    <og_title>Grundstückszuordnung zum Landwirtschaftsbetrieb</og_title>
                                

                                
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                                    <foreword>Umsatzsteuersatz für Landwirte zum 1.1.2025 auf 7,8 % herabgesenkt</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Vorsteuerpauschale&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Landwirtinnen und Landwirte sowie Forstwirtschaftsbetriebe, die mit ihrem Betrieb einen Gesamtumsatz von nicht mehr als € 600.000,00 erwirtschaften, können ihre betrieblichen Umsätze nach Durchschnittssätzen versteuern (§ 24 Umsatzsteuergesetz/UStG). Während der Durchschnittssatz für die Lieferung von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Sägewerkserzeugnisse, auf 5,5 % gesetzlich fixiert ist, ändert sich der Steuersatz für die übrigen Umsätze, insbesondere für die Umsätze der Landwirtschaftsbetriebe, in regelmäßigen Abständen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Jahressteuergesetz 2024&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Mit dem Jahressteuergesetz/JStG 2024 (BGBl 2024 I Nr. 387 vom 5.12.2024) wurde der maßgebliche Durchschnittssatz für die übrigen Umsätze für Landwirtinnen und Landwirte mit Wirkung ab 1.1.2025 von 8,4 % auf 7,8 % gesenkt. Gleichzeitig wurde mit dem JStG 2024 eine neue Anlage 5 eingefügt. Diese Anlage gibt die Berechnungsmethode für den Durchschnittssatz wieder. Danach führt die Finanzverwaltung eine Neuberechnung der Durchschnittssätze „auf Grundlage der Daten aus der landwirtschaftlichen Gesamtrechnung für Deutschland und der Umsatzsteuerstatistik“ durch. Das Bundesfinanzministerium/BMF wurde außerdem ermächtigt, künftige Änderungen des Pauschalsatzes nach den in der neuen Anlage 5 vorgegebenen Berechnungsmethode durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats umzusetzen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Fazit&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Landwirtinnen und Landwirte müssen sich auf jährliche Änderungen der Durchschnittssätze einstellen. Dies hat insbesondere Konsequenzen bei der Rechnungsstellung durch die Landwirtin bzw. den Landwirt. Es ist darauf zu achten, dass der richtige Durchschnittssatz in der Rechnung angegeben wird (§ 24 Abs. 1 Satz 5 UStG).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Jahressteuergesetz 2024</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Umsatzsteuersatz für Landwirte zum 1.1.2025 auf 7,8 % herabgesenkt</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Bundeseinheitliche Beiträge 2025 für die Alterssicherung der Landwirte</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Bundeseinheitliche Beiträge&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Seit dem 1.7.2024 gelten in der Alterssicherung für Landwirtinnen und Landwirte einheitliche Beiträge für West- und Ostdeutschland. Eine Unterscheidung in der Beitragshöhe zwischen Deutschland West und Ost gibt es damit in 2025 nicht mehr.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Beitragshöhe 2025&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die maßgeblichen Jahresbeiträge für 2025 wurden durch Rechtsverordnung festgesetzt. Die allgemeine Beitragshöhe beläuft sich bundeseinheitlich auf € 312,00. Das ist gegenüber 2024 eine Steigerung von € 11,00 pro Monat (Beitrag 2024 seit 1.7.2024 bundeseinheitlich € 301,00). Der Beitragssatz gilt für Landwirte, Ehegatten von Landwirten und freiwillig Versicherte. Mitarbeitende Familienangehörige zahlen einen monatlichen Beitragssatz von € 156,00.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Zuschussbeträge 2025&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Landwirtinnen und Landwirte erhalten bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen auf Antrag Zuschussbeträge zu den Beitragszahlungen zur Alterskasse. Die Höhe des Beitragszuschusses ist an die Höhe des zu zahlenden Beitrags gekoppelt. Die Berechnungsformel ist gesetzlich festgelegt. Der maximale Zuschussbetrag für 2025 beträgt monatlich € 187,00 und wird bis zu einem Jahreseinkommen von nicht mehr als € 13.482,00 gezahlt. Maßgeblich ist dabei das Jahreseinkommen des Landwirts und des nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners. Mit dem neuen Grundsteuerrecht zum 1.1.2025 änderte sich die Ermittlung der Höhe des Arbeitseinkommens für die Zuschussberechnung. Maßgeblich für 2025 ist, ob eine Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer besteht oder nicht. Landwirte mit einem Jahreseinkommen von (mit dem Ehegatten/Lebenspartner zusammen) mehr als € 26.500,00 erhalten keinen Beitragszuschuss.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Rentenwert&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung beträgt ab dem 1.1.2025 bundeseinheitlich € 18,15.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Weitere Informationen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Weitere Informationen zur Alterssicherung der Landwirte sowie zu den gestaffelten Jahreseinkommensgrenzen für die Beitragszuschüsse können unter dem Link &lt;a href=&quot;https://www.svlfg.de/versicherte-personen-alterskasse&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;https://www.svlfg.de/versicherte-personen-alterskasse&lt;/a&gt; abgerufen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                    <og_title>Alterssicherung Landwirte</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Bundeseinheitliche Beiträge 2025 für die Alterssicherung der Landwirte</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Umsatzsteuerliche Behandlung der Entgelte für verbesserte Tierhaltebedingungen</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Entgelte für die Verbesserung von Tierhaltungsbedingungen als landwirtschaftliche Dienstleistung</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Entgelte für mehr Tierwohl&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Tierzuchtbetriebe, die die Voraussetzungen für die Anwendung der Besteuerung ihrer Umsätze nach Durchschnittssätzen erfüllen (§ 24 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz/UStG, siehe hierzu Beitrag auf Seite 2) dürfen besondere Entgelte, die sie für die Erfüllung von über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende Bedingungen für mehr Tierwohl erhalten, der Durchschnittssatzbesteuerung unterwerfen. Dies hat der Bundesfinanzhof/BFH entschieden (Urteil vom 29.8.2024, V R 15/23).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Der Fall&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ein Putenmastbetrieb nahm an einem Programm zur Förderung tiergerechter Haltung und nachhaltiger Fleischerzeugung teil. Hierfür erhielt der Betrieb ein Entgelt. Der Betrieb erklärte das Entgelt im Rahmen seiner Umsatzsteuererklärung als mit dem Regelsteuersatz zu versteuernde Umsätze. Daraus resultierend machte der Betrieb Vorsteuerbeträge geltend, die dieser aus dem Verhältnis des Entgelts für die Teilnahme am Förderprogramm zu den übrigen der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegenden Umsätzen errechnete. Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug nicht an.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Unionsrechtliche Anforderungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesfinanzhof/BFH verwies den Fall zur anderweitigen Entscheidung an das Finanzgericht Baden-Württemberg zurück. Der BFH sah das unionsrechtliche Erfordernis für die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung, nämlich dass die betreffende Dienstleistung zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen muss, als erfüllt. Nicht erforderlich ist hierfür eine unmittelbare Verwendung der Dienstleistung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Die Verbesserung von Haltungsbedingungen für Tiere hält der BFH jedenfalls für eine landwirtschaftliche Dienstleistung.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Budimir Jevtic - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                    <og_title>Umsatzbesteuerung eines Putenmastbetriebs</og_title>
                                

                                
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                                    <foreword>Buchwertprivileg auch bei Flächenrückbehalten von 10 % und mehr</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Buchwertfortführung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Teilbetriebe oder Mitunternehmeranteile können unter Nutzung des sogenannten Buchwertprivilegs (§ 6 Abs. 3 Einkommensteuergesetz/EStG) ohne Aufdeckung und Versteuerung der stillen Reserven auf neue Betriebsinhaberinnen bzw. Betriebsinhaber übertragen werden. Voraussetzung ist allerdings eine unentgeltliche Übertragung.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Teilübertragung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Werden im Zusammenhang mit der unentgeltlichen steuerbegünstigten Betriebsübertragung Teile des Landwirtschaftsbetriebs zurückbehalten, kontert die Finanzverwaltung gerne mit dem Argument, es müssten sämtliche stillen Reserven aufgedeckt werden, weil wesentliche Betriebsgrundlagen zurückbehalten werden. Bisher ging die Finanzverwaltung bei einem Flächenrückbehalt von 10 % davon aus, dass keine Identität zwischen bisherigem und übertragenem Betrieb vorhanden ist.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Entscheidung FG-Düsseldorf&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;In diesem Zusammenhang zu begrüßen ist ein Urteil des Finanzgerichts/FG Düsseldorf. Im Streitfall ging es um eine Betriebsübertragung unter Zurückhaltung einer großen Weidefläche. Diese ist seit Jahren an fremde Landwirte verpachtet. Die Flächen wurden unentgeltlich auf die Töchter der Schenkerin übertragen. Das FG widersprach dem von der Finanzverwaltung praktizierten Automatismus, wonach bei der Zurückbehaltung von Teilvermögen in Höhe von 10 % keine Betriebsidentität mehr gegeben sei. Auch würden verpachtete Weideflächen keine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen. Im Streitfall waren lediglich für die an die Töchter übertragenen Teilflächen nicht tarifbegünstigte Entnahmegewinne zu versteuern (Urteil vom 22.11.2024, 3 K 2604/21 E).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Steuerfreie Betriebsübertragung</og_title>
                                

                                
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                                    <foreword>Anspruch auf die Durchschnittssteuer, auch wenn zur Schadensbeseitigung keine Umsatzsteuer zu zahlen ist</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Schadenersatzansprüche&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Landwirtinnen und Landwirte, die ihre Umsätze nach Durchschnittssätzen besteuern, haben im Schadensfall neben den zivilrechtlichen Ansprüchen auf die Nettoschadensforderung zusätzlich einen Anspruch in Höhe des geltenden Pauschalsteuersatzes (ab 2025: 7,8 %). Der Anspruch begründet sich aus § 249 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches/BGB. Nach dieser Vorschrift umfasst der Geldbetrag auch die Umsatzsteuer, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beispiel: Der Landwirt erhält 2025 einen Schadenersatz in Höhe von netto € 25.000,00 für die Beschädigung eines Weidezaunes. Die Höhe der Entschädigung muss auch die Durchschnittssteuer von 7,8 % aus € 25.000,00 = € 1.950,00 enthalten und beträgt somit € 26.950,00.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Tatsächliche Umsatzsteuer unerheblich&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Anspruch auf Zahlung der Durchschnittssteuer besteht unabhängig davon, ob die Landwirtin bzw. der Landwirt für die Reparaturmaßnahmen (Kauf von Material, Inanspruchnahme von Handwerkern) eine Umsatzsteuer zahlen muss oder nicht. Erhält der Landwirt z. B. einen Schadenersatz für die entgangene Ernte durch Wildfraß, muss für die Schadensbeseitigung zwar keine Umsatzsteuer aufgewendet werden. Wäre aber der Schaden nicht eingetreten, hätte der Landwirt keinen Ernteausfall bzw. keine Einnahmenverluste erlitten. Auf den Verkaufserlös für die entgangene Ernte hätte der Landwirt die Durchschnittssteuer verrechnen und vereinnahmen können, ohne diese ans Finanzamt abführen zu müssen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                    <og_title>Schadenersatzansprüche bei Durchschnittssatzbesteuerung</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Anspruch auf die Durchschnittssteuer, auch wenn zur Schadensbeseitigung keine Umsatzsteuer zu zahlen ist</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Übernahme der Regelungen von § 51a BewG mit Anpassungen nach § 13b EStG</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Neue Vorschrift&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Mit der Grundsteuerreform (Gesetz vom 26.11.2019, BGBl I 2019 S. 1794) wurde die Rechtsvorschrift des § 51a Bewertungsgesetz/BewG – betreffend der Zuordnung der Einkünfte aus gemeinschaftlicher Tierhaltung bzw. aus Tierhaltungskooperationen durch Genossenschaften sowie Kooperationen von aus Landwirtinnen und Landwirten bestehenden Gesellschaften zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft – aufgehoben und in angepasster Fassung in das Einkommensteuergesetz/EStG übernommen (neuer § 13b Einkommensteuergesetz/EStG). Die neue Gesetzesfassung gilt für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen. Für Landwirtinnen und Landwirte mit Wirtschaftsjahren beginnend jeweils zum 1.7. gilt die Neuregelung somit ab 1.7.2025.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Abweichungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;51a BewG wurde nicht wortgleich in § 13b EStG übernommen. Vielmehr wurden europarechtlich notwendige Anpassungen vorgenommen. Zur Vermeidung einer Benachteiligung von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern innerhalb der EU wurde die Regelung bezüglich der landwirtschaftlichen Alterskasse an Europarecht angepasst. Ausreichend ist künftig, wenn auf einen Gesellschafter das Sozialversicherungsrecht eines anderen EU-Mitgliedstaats anzuwenden ist und dies durch eine entsprechende Bescheinigung nachgewiesen wird (§ 13b Abs. 1 Satz 2 EStG). Darüber hinaus ist die neue Gesetzesfassung auch für hauptberufliche Landwirtinnen und Landwirte anzuwenden, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind (§ 13b Abs. 1 Satz 2 EStG). Überdies ist das Verzeichnis über die vorhandenen Vieheinheiten nicht nur wie bisher laufend, sondern auch zeitnah zu führen (§ 13b Abs. 1 Satz 3 EStG). Schließlich verweist § 13b Abs. 5 EStG, entgegen § 51a Abs. 5 BewG, auf § 241 Abs. 2 bis 5 BewG. Damit findet in der Neuregelung auch die für Pelztiere geltende Ausschlussregelung (§ 241 Abs. 4 BewG) Anwendung.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. November 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_title>Tierhaltungskooperationen</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Übernahme der Regelungen von § 51a BewG mit Anpassungen nach § 13b EStG</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Prozesskosten im Zusammenhang mit übertragenem Forstbetrieb steuerlich geltend machen</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Kosten für die Rückabwicklung der Schenkung eines Forstbetriebs</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Der Fall&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ein ehemaliger für den Betrieb als Angestellter tätiger Forstarbeiter übernahm den Betrieb von der Besitzerin gegen Altenteilleistungen. Der Erwerber setzte sodann seine Tätigkeiten für diesen Betrieb als Selbstständiger fort. Die Übergeberin forderte kurze Zeit später den Betrieb zurück und wollte die Übertragung rückabwickeln. Der Steuerpflichtige setzte die ihm entstandenen Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen von der Einkommensteuer ab – zunächst ohne Erfolg.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;FG-Urteil&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Niedersächsische Finanzgericht/FG ließ den Steuerabzug der Prozesskosten zu. Die Richterinnen und Richter begründeten ihre Entscheidung mit der Tatsache, dass der Betriebsinhaber seine lebensnotwendigen Bedürfnisse ganz überwiegend aus den Erträgen des von der Rückübertragung bedrohten Forstbetriebs bestritten hatte. In dem drohenden Verlust der Existenzgrundlage sahen die Richter die für außergewöhnliche Belastungen notwendige Zwangsläufigkeit für die Aufwendungen (Urteil vom 15.4.2024, 9 K 28/23).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Revision anhängig&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Entscheidung ist allerdings nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren ist vor dem Bundesfinanzhof/BFH unter dem Aktenzeichen VI R 22/24 anhängig. Der BFH hatte in ähnlich gelagerten Verfahren den Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen im Allgemeinen zugelassen (vgl. BFH vom 12.5.2011- VI R 42/10). Der Gesetzgeber änderte daraufhin den Rechtsrahmen und ließ Prozesskosten nur noch in die Existenz bedrohenden Fällen zum Steuerabzug zu (§ 33 Abs 2 Satz 4 Einkommensteuergesetz/EStG). Es bleibt abzuwarten, wie der BFH unter Berücksichtigung der Gesetzesänderung entscheiden wird.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. November 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
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                                        </p>
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                                    <og_title>Rückabwicklungskosten als außergewöhnliche Belastung</og_title>
                                

                                
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                                    <foreword>Ende der Einheitsbewertung und neue Grundsteuer erfordern Anpassungen in der Höfeordnung</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Geltungsbereich&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Höfeordnung/HöfeO gilt für die Bundesländer Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. Sie bestimmt, dass – abweichend von der gesetzlichen Erbfolge – immer nur eine Hoferbin bzw. ein Hoferbe, die bzw. der für die Führung des Hofes geeignet erscheint, die Hofstelle mit allem zugehörigen Vermögen erbt. Die übrigen Erbinnen und Erben haben nur einen Abfindungsanspruch in Geld.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Grundsteuerwert A&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Beurteilung, ob ein Hof i. S. dieser Rechtsgrundlage vorliegt, entscheidet sich künftig nicht mehr nach dem Wirtschaftswert, sondern nach dem Grundsteuerwert A. Der Grundsteuerwert A muss grundsätzlich mindestens € 54.000,00 betragen. Nach der Altregelung war ein Wirtschaftswert i. H. von € 10.000,00 erforderlich. Die hierzu gehörige Vorschrift des § 46 Bewertungsgesetz/BewG wird zum 31.12.2024 aufgehoben. Die Betragsgrenzen sollen festlegen, ab welcher Größe ein Hof ausreichend leistungsfähig ist und der Hoferbe hieraus seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Wird der Grundsteuerwert unterschritten, fällt das Anwesen nicht (mehr) unter die privilegierte Behandlung nach der HöfeO.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Abfindung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Abfindungsanspruch der übrigen Erben beziffert sich ab 1.1.2025 aus einem Teilbetrag i. H. von 60 % des Grundsteuerwertes A. Nach der Altregelung war der Wirtschaftswert maßgeblich. Die Abfindungsansprüche der weichenden Erben beliefen sich auf das 1,5-Fache des zuletzt festgestellten Einheitswerts. Wie bisher können die Hofübergeberinnen oder Hofübergeber bzw. die Erblasserin oder der Erblasser die Abfindungsansprüche der weichende Erben per Testament regeln, wobei der Pflichtteil in Höhe der Hälfte des Abfindungsanspruchs nach der HöfeO nicht unterschritten werden darf.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Fazit&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der unveränderte Bezug der HöfeO auf Steuerwerte erleichtert auch künftig die Abwicklung von Hofübertragungen unter mehreren Erben, da auch künftig ein Bewertungsaufwand oder die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Wertermittlung unterbleiben kann.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. November 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Änderungen der Höfeordnung zum 1.1.2025</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Ende der Einheitsbewertung und neue Grundsteuer erfordern Anpassungen in der Höfeordnung</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Pferdezüchten zählt zum landwirtschaftlichen Betrieb</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Zuchtpferdehaltung kein gesonderter Nebenbetrieb</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Ertragswert&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Für die Ermittlung des Grundsteuerwerts eines land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist nach der seit 1.1.2022 geltenden Regelung der Ertragswert maßgeblich (§ 236 Bewertungsgesetz/BewG). Neben dem Landwirtschaftsbetrieb können auch steuerliche Nebenbetriebe bestehen bzw. begründet werden. Die Reinerträge von (meist von den Finanzämtern begründeten fiktiven) Nebenbetrieben zählen zum Ertragswert dazu und erhöhen diesen entsprechend (§ 237 Abs. 1 BewG). Damit erhöht sich folglich auch die Grundsteuer.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Pferdezucht&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Landwirtinnen und Landwirte halten auf ihrem Hof oftmals Pferde bzw. unterhalten eine Pferdezucht. So auch in dem Fall, den der Bundesfinanzhof/BFH zu diesem Thema entschieden hat. Ein Landwirt betrieb auf eigenen und gepachteten Flächen eine Pferdezucht und bildete auch Jungpferde aus. Für die Zucht hat der Landwirt eigene Deckhengste gehalten. Der Samen wurde über den eigenbetrieblichen Bedarf hinaus über eine fremde Besamungsstation vermarktet. Zusätzlich wurden die Hengste im Pferdesport als Dressurpferde eingesetzt. Das Finanzamt stellte für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft einen eigenen Nebenbetrieb.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Urteil des Bundesfinanzhofs&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesfinanzhof/BFH war in dem Fall der Auffassung, dass die Deckhengsthaltung keinen Nebenbetrieb darstellt (Urteil vom 6.5.2015, II R 9/13). Pferde zählen zu den Tierarten, deren Haltung und Zucht im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung erfolgt. Auf die konkrete Verwendung der Pferde oder den Verwendungszweck kommt es nach Ansicht des BFH nicht an. Im Übrigen zählt das Halten eigener Reit-, Renn-, Spring- und Dressurpferde und die nicht nur kurzfristige Ausbildung von eigenen Pferden zu solchen Zwecken nach der Verkehrsauffassung zur landwirtschaftlichen Nutzung. Voraussetzung ist lediglich, dass die Pferde eine ausreichende Futtergrundlage haben, der Landwirtschaftsbetrieb also über ausreichend Weideflächen verfügt.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. November 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Pferdezucht in der Landwirtschaft</og_title>
                                

                                
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                                    <foreword>BFH versagt Durchschnittssatzbesteuerung für Erlöse aus dem Pferdehandel</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Hochwertige Dressurpferde&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ein Steuerpflichtiger hat sich auf die Ausbildung von Pferden zu hochwertigen Dressurpferden spezialisiert. Er erzielte hiermit einkommensteuerrechtlich unbestritten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus Gewerbebetrieb. Umsatzsteuerrechtlich war strittig, ob die Umsätze der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen. Im Streitfall war eine ausreichende eigene Futtergrundlage vorhanden. Der Betreiber buchte bereits den Einkauf der Pferde unter Berücksichtigung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Umsatzsteuergesetz/UStG und ordnete die Pferde auch seinem Landwirtschaftsbetrieb zu. Den Verkauf aller Pferde buchte der Betriebsinhaber ebenfalls mit der Durchschnittssatzbesteuerung. Die Finanzverwaltung berichtigte nach einer Außenprüfung die Umsatzsteuerbescheide und unterwarf die Umsätze der Regelbesteuerung.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;BFH-Urteil&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesfinanzhof/BFH bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung, dass der Verkauf von Turnierpferden nicht unter die Durchschnittssatzbesteuerung fällt (Urteil vom 13.9.2023, XI R 37/22). Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH kommt für Sport-, Turnier- oder Freizeitpferde weder der ermäßigte Steuersatz noch die Durchschnittssatzbesteuerung zur Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn die Pferde von Landwirtinnen bzw. Landwirten gehalten werden. Sport- und Freizeitpferde sind kein „Vieh“ im umsatzsteuerlichen Sinne.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. November 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                                        </p>
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                                    <og_title>Verkauf von Sportpferden</og_title>
                                

                                
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                                    <foreword>Steuerfreistellung und Freibeträge für Genossenschaften und Vereine, die Land- und Forstwirtschaft betreiben</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Steuerbefreiung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Landwirtinnen und Landwirte schließen sich vielfach zu Genossenschaften und Vereinen zusammen, deren Zweck die gemeinsame Nutzung von Stallungen/Einrichtungen, großen Maschinen oder sonstigen Betriebseinrichtungen ist. Ein weiterer Grund für einen Zusammenschluss/eine Zusammenarbeit ist meistens die gemeinschaftliche Bearbeitung oder Verwertung der gewonnenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse oder die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen. Solche Genossenschaften und Vereine sind generell von der Körperschaftsteuer befreit, soweit die Einnahmen aus den genannten Tätigkeiten stammen. Für sonstige Einnahmen aus anderweitigen Aktivitäten gilt eine Bagatellgrenze von 10 % der gesamten Einnahmen (§ § 5 Abs. 1 Nr. 14 Körperschaftsteuergesetz/KStG). Wird diese überschritten, fällt die Steuerbefreiung im dem betreffenden Veranlagungszeitraum vollumfänglich weg. Ausnahmen von der 10-%-Grenze bestehen für Genossenschaften und Vereine, „deren Geschäftsbetrieb sich überwiegend auf die Durchführung von Milchqualitätsprüfungen und/oder Milchleistungsprüfungen oder auf die Tierbesamung beschränkt“ (§ 5 Abs. 1 Nr. 14 Satz 3 KStG).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Freibetrag&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Landwirtschaftliche Genossenschaften und Vereine, die die o. g. Steuerbefreiung verlieren, können auf das steuerpflichtige Einkommen einen Freibetrag von € 15.000,00 (§ 25 Körperschaftsteuergesetz/KStG) in Anspruch nehmen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Körperschaft nicht begünstigte Tätigkeiten ausübt und die Einnahmen daraus die oben genannte 10-%-Grenze für die generelle Steuerbefreiung überschreitet. In diesem Fall wird auch der Freibetrag nicht gewährt. Der Freibetrag ist allerdings zeitlich begrenzt. Es kann im Veranlagungszeitraum der Gründung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen gewährt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Gemeinschaftliche Tierhaltung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Freibetrag wird auch Genossenschaften und Vereinen gewährt, die eine gemeinschaftliche Tierhaltung betreiben (siehe dazu Beitrag auf Seite 2). Der Freibetrag wird von Amts wegen berücksichtigt. Ein Antrag ist nicht erforderlich.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. November 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
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                                        </p>
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                                    <og_title>Körperschaftsteuerbefreiungen für Landwirtschaftsgenossenschaften und Vereine</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Steuerfreistellung und Freibeträge für Genossenschaften und Vereine, die Land- und Forstwirtschaft betreiben</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Höherer Mindestlohn ab 2025 für Beschäftigte in der Land- und Forstwirtschaft</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Mindestlohn steigt zum 1.1.2025 auf € 12,82 pro Stunde</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Mindestlohn&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Zum 1.1.2025 steigt der Mindestlohn für alle Beschäftigten in Landwirtschaft, in Forstwirtschaft, im Gartenbau usw. von € 12,41 auf € 12,82 pro Stunde. Diese Anpassung ist Teil der bereits 2023 beschlossenen zweistufigen Erhöhung des Mindestlohnes.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Erntehelfer, Saisonarbeiter&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Insbesondere im Spargel- und Erdbeeranbau tätige Landwirtinnen und Landwirte beschäftigen meist Saisonarbeiterinnen bzw. Saisonarbeiter und/oder Erntehelferinnen bzw. Erntehelfer. Für diese im Regelfall kurzfristig Beschäftigten gilt der höhere Mindestlohn analog. Die erhöhten Löhne führen zwar einerseits zu höheren Kosten. Die höheren Kosten mindern jedoch den steuerpflichtigen Gewinn entsprechend.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 02. Dezember 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Mindestlohn in der Landwirtschaft 2025</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Mindestlohn steigt zum 1.1.2025 auf € 12,82 pro Stunde</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Neues Gesetz zur Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft verabschiedet</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Gewinnschwankungen abfedern&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Eine von Gesetzes wegen regulierte Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ist nichts Neues. Diese gab es von 2016 an bis zum Veranlagungszeitraum 2022 (§ 32c Einkommensteuergesetz/EStG). Die Tarifermäßigung gewährt Landwirtinnen und Landwirten einen ermäßigten Einkommensteuersatz, der sich aus dem Verhältnis der tatsächlichen zu einer fiktiven Einkommensteuer errechnet. Im Ergebnis bestand die Tarifermäßigung bislang aus einer Durchschnittsbetrachtung über drei Jahre, wobei ein steuerlicher Ausgleich jeweils im dritten Jahr erfolgte. Ein Ausgleich erfolgte immer dann, wenn die Summe der tariflichen Einkommensteuer, die innerhalb des dreijährigen Betrachtungszeitraumes auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entfällt, die Summe der fiktiven tariflichen Einkommensteuer übersteigt. Im Ergebnis stellt die Tarifermäßigung eine Abmilderung der Progressionswirkung im Einkommensteuertarif dar.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Verlängerung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Entwurf für ein „Gesetz zur Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft“ (BT-Drucks. 20/11947 vom 25.6.2024) sieht eine Verlängerung der Tarifermäßigungsregelung für die Veranlagungszeiträume 2023 bis 2025 und 2026 bis 2028 vor. Bezüglich der originären Einkünfte aus der Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen bedarf die Wiedereinführung keiner Genehmigung durch die EU, sodass mit einem Inkrafttreten gerechnet werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Antragstellung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Inanspruchnahme der Tarifermäßigung setzt eine ausdrückliche Antragstellung voraus. Ein entsprechender Antrag sollte bei schwankenden Einkünften gestellt werden, da mit der Tarifglättung keinerlei Nachteile verbunden sind.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Tarifermäßigung</og_title>
                                

                                
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                                <entry_title>Initiative der Regierungsparteien für bürokratieentlastende Maßnahmen</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Entlastungen im GAP-Konditionalitäten-Gesetz geplant</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Bürokratieerleichterungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis90/Die Grünen und FDP wollen Bürokratie für landwirtschaftliche Betriebe abbauen. Sie haben hierfür einen Antrag mit dem Titel „Landwirtschaft in Deutschland zukunftsfähig gestalten“ gestellt (BT-Drucks. 20/11946 vom 25.6.2024). „Wettbewerbsfähigkeit, Planbarkeit und Entbürokratisierung“ sollen hiermit vorangebracht werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Geplante Maßnahmen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;In den Entwurf eines „Ersten Gesetzes zur Änderung des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes“ (20/10819) sollen Regelungen integriert werden, die die sogenannten „Eco-Schemes“ als Maßnahmen für bessere Biodiversität treffsicherer gestalten. Außerdem sollen diese weiterentwickelt werden. Ziel der Gesetzesinitiative ist auch, „das Budget für die Eco-Schemes zu stärken und voll auszuschöpfen“, wie es in dem Antrag heißt.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Einkommensgrundstützung und Milchviehhalter im Fokus&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Koalition will außerdem gemäß Antrag die Einkommensgrundstützung wie bisher beibehalten sowie „dabei einen besonderen Fokus auf die Milchviehhalter“ legen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Geplante Umsetzung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Nach dem Willen der Koalitionspartner sollen die Maßnahmen unter Beteiligung der Branche mit den Ländern möglichst rasch abgestimmt und schon im Jahr 2026 umgesetzt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Bürokratieentlastung in der Landwirtschaft</og_title>
                                

                                
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                                    <foreword>Aktuelle geplante Änderungen im Jahressteuergesetz 2024</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;BFH-Urteil&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil aus 2022 (vom 16.11.2022 II R 39/20) entschieden, dass der bewertungsrechtliche Begriff „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft“ tätigkeitsbezogen auszulegen sei und dass zivilrechtliches Eigentum an landwirtschaftlich genutztem Grund und Boden oder am Besatz unerheblich sei. Das heißt, dass nach Auffassung des BFH derjenige einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft inne hat, der diesen betreibt, unabhängig davon, ob er diesen besitzt oder gepachtet hat.Ein Erbe von Grundstücken, die als Ackerland genutzt wurden, wehrte sich in dem Verfahren gegen die Bewertung der Ackerflächen mit dem (höheren) Liquidationswert anstelle des Grundbesitzwertes. Der BFH wies in der Entscheidung an die Vorinstanz zurück, betonte aber, dass die land- und forstwirtschaftliche Zweckbestimmung für den Betrieb eines Dritten nicht ausreicht, land- und forstwirtschaftliches Vermögen beim Eigentümer zu begründen. Dies widerspräche dem tätigkeitsbezogenen Betriebsbegriff. Die Finanzverwaltung hat sich dazu entschlossen, die Erkenntnisse aus diesem Urteil nicht über den Einzelfall hinaus anwenden zu wollen (gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.2.2024, S 3201, BStBl 2024 I S. 380). Mit der geplanten Gesetzesänderung wird diesem Urteil entgegengewirkt.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Jahressteuergesetz 2024&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Im Gesetzentwurf zum Jahressteuergesetz 2024 findet sich in Artikel 30 eine Änderung des § 158 Bewertungsgesetz, welcher den Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens definiert. Mit der Neufassung des § 158 Abs. 2 Bewertungsgesetz, der u. a. bestimmt, dass „der Einordnung als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nicht entgegensteht, dass er aus einer oder einzelnen land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen gebildet wird, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören und diese anderen Betrieben der Land- und Forstwirtschaft auf Dauer zu dienen bestimmt sind“, will der Gesetzgeber von der Rechtsprechung des BFH abweichen. Für Landwirtinnen und Landwirte ist diese Änderung relevant, wenn es um die Bewertung solcher Vermögendwerte geht und sich die Frage stellt, ob der Liquidationswert zutreffend ist oder andere Bewertungsverfahren anzuwenden sind.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Neue bewertungsrechtliche Begriffsbestimmung</og_title>
                                

                                
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                                    <foreword>Gratiswärme für Spargelbeheizung als umsatzsteuerpflichtige Wertabgabe</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Spargelfelder&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Landwirtinnen und Landwirte helfen sich oft gegenseitig aus. Bei solchen meist unentgeltlichen Hilfeleistungen sollten die steuerlichen Aspekte nicht außer Acht gelassen werden. In einem Fall stellte der Betreiber einer Biogasanlage aus Biomasse den überwiegenden Teil der produzierten Wärme Landwirten zur Beheizung ihrer Spargelfelder teilweise unentgeltlich zur Verfügung. Vertraglich war vereinbart, dass die Vergütung je nach wirtschaftlicher Lage des Wärmeabnehmers individuell vereinbart werden kann. Das Finanzamt strickte daraus eine umsatzsteuerpflichtige unentgeltliche Entnahme (§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 Umsatzsteuergesetz UStG). Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer waren die Selbstkosten des Anlagenbetreibers.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;EuGH-Urteil&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Angelegenheit der Landwirte ging bis zum Europäischen Gerichtshof (EuGH). Dieser bestätigte im Urteil vom 25.4.2024 (C‑207/23 &quot;Finanzamt X) im Wesentlichen die Auffassung der Finanzverwaltung, dass eine unentgeltliche Zuwendung eine einer Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt gleichzusetzende unentgeltliche Zuwendung darstellt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der die Wärme Empfangende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder etwa der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegt.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Fazit&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Landwirtinnen und Landwirte sollten bei gegenseitiger Nachbarschaftshilfe stets den Aspekt einer umsatzsteuerpflichtigen unentgeltlichen Entnahme im Auge behalten. Zu den steuerlichen Besonderheiten der Energieerzeugung auf dem Landwirtschafsbetrieb Artikel „Energieerzeugung auf dem Landwirtschaftsbetrieb“.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                                    <og_title>Steuerfalle „unentgeltliche Entnahme“</og_title>
                                

                                
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                                <entry_title>Steuerliche Besonderheiten bei der Erzeugung von Strom und Biomasse auf dem Landwirtschaftsbetrieb</entry_title>
                                  
                                <created>2024-08-27</created>
                                
                                

                                
                                    
                                        

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                                    <foreword>Stromerzeugung mit Biogas, Photovoltaik und anderen Energieträgern</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Energieerzeugung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Landwirtinnen und Landwirte erzeugen vielfach Strom im Rahmen ihres Landwirtschaftsbetriebs. Bei der Art der Energieerzeugung handelt es sich meist um Biogas und/oder Photovoltaik. Für Besteuerungszwecke bzw. zur Ermittlung der zutreffenden Einkunftsart ist eine genaue Abgrenzung zwischen landwirtschaftlichem Nebenbetrieb und eigenständigem Gewerbebetrieb erforderlich. Hierbei gibt es folgende Grundsätze:&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Biomasse&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Biomasse gehört zu den Urerzeugnissen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Damit zählen Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Herstellung von Biomasse grundsätzlich zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz/EStG). Die Weiterverarbeitung der Biomasse zu Biogas stellt die erste Produktionsstufe eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebs dar. Die Finanzverwaltung ordnet diesen Vorgang der Land- und Forstwirtschaft zu (R 15.5. Abs. 12 Satz 3 Einkommensteuerrichtlinien/EStR).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Nebenbetrieb&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb liegt nach R 15.5. Abs. 3 EStR vor, wenn überwiegend im eigenen Hauptbetrieb erzeugte Rohstoffe be- oder verarbeitet werden und die dabei gewonnenen Erzeugnisse überwiegend für den Verkauf bestimmt sind oder nahezu ausschließlich im Hauptbetrieb verwendet werden und im Rahmen einer ersten Stufe der Be- oder Verarbeitung, die noch dem land- und forstwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen ist, hergestellt werden. Einen Nebenbetrieb können auch mehrere Land- und Forstwirte betreiben.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Stromerzeugung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Weiterverarbeitung des Biogases zu elektrischem Strom stellt die zweite Produktionsstufe dar, die nicht mehr dem Landwirtschaftsbetrieb zuzuordnen ist. Unerheblich ist dabei, ob für die Stromerzeugung ausschließlich das selbst hergestellte Biogas verwendet wird. Weitere Stromerzeugung z. B. durch Wind-, Solar- oder Wasserkraft zählt nach R 15.5 Abs 12 EStR nicht zum Landwirtschaftsbetrieb. Der Absatz von Strom und Wärme aus dieser Art von Energieerzeugung führt zu Einkünften aus Gewerbebetrieb.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
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                                        </p>
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                                    <og_title>Energieerzeugung auf dem Landwirtschaftsbetrieb</og_title>
                                

                                
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                                <entry_title>Geplante Durchschnittssätze für 2024 und 2025</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Voraussichtliche Umsatzsteuer-Prozentsätze für 2024/2025</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Durchschnittssätze&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Kleinere Land- und Forstwirtschaftsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von nicht mehr als € 600.000,00 können ihre betrieblichen Umsätze nach Durchschnittssätzen versteuern. Die Höhe der Durchschnittssätze (der aktuelle Durchschnittssatz liegt derzeit bei 9 Prozent) wird vom Bundesministerium der Finanzen jährlich angepasst.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Steuersatz 2025&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Wie sowohl aus einer Unterrichtung der Bundesregierung an den Bundestag (BT-Drucks. 20/11920) als auch aus dem Gesetzentwurf zum Jahressteuergesetz 2024 hervorgeht, soll der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale für Landwirte ab 2025 auf 7,8 Prozent herabgesenkt werden. Dieser Prozentsatz ist das Ergebnis einer Überprüfung der Finanzverwaltung auf Basis der Kalenderjahre 2020 bis 2022.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Geplante Senkung 2024&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Für 2024 soll nach dem Gesetzentwurf zum Jahressteuergesetz 2024 der Durchschnittssteuersatz ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes auf 8,4 Prozent herabgesenkt werden (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 UStG-E).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Durchschnittssätze für Land- und Forstwirte 2024/2025</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Voraussichtliche Umsatzsteuer-Prozentsätze für 2024/2025</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Welche Beträge die Finanzverwaltung ohne Beanstandung akzeptiert</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Sonderausgabenabzug&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Altenteilsleistungen, die im Zusammenhang mit der Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs stehen und zu diesen sich die übernehmende Landwirtin bzw. der übernehmende Landwirt vertraglich verpflichtet hat, können von den Leistenden unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 Einkommensteuergesetz/EStG). Voraussetzung ist, dass die lebenslangen und wiederkehrenden Versorgungsleistungen nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, und dass die Empfängerin bzw. der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Letzteres resultiert aus der für den Sonderausgabenabzug obligatorischen Korrespondenzbesteuerung. Das heißt, was die erwerbstätigen Landwirte ihren Altenteilern zahlen, müssen diese als sonstige Einkünfte versteuern.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Angemessene Leistungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Unbare Altenteilsleistungen sind stets mit ihrem tatsächlichen Wert anzusetzen. Die Höhe einer angemessenen Altenteilsleistung löst nicht selten Diskussionen mit dem Finanzamt aus. Landwirtinnen und Landwirte können sich solche Konflikte mit dem Finanzamt sparen, wenn sie sich hinsichtlich des Umfangs und der Höhe der Leistungen an die jährlich angepassten sogenannten „Nichtbeanstandungsgrenzen“ halten. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat solche Grenzen zuletzt im Schreiben vom 22.12.2023 (S 2221.1.1-10/67 St32) für das Kalenderjahr 2024 herausgegeben.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Tabelle&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Nach der Betragstabelle gelten 2024 als unbedenklich (Beträge gelten für das Kalenderjahr): bis zu € 3.756,00 für Verpflegung (€ 7.512,00 für Altenteiler-Ehepaar/Partnerschaft) und bis zu € 841,00 für Heizung, Beleuchtung und andere Nebenkosten (€ 1.682,00 für Altenteiler-Ehepaar/Partnerschaft).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                    <og_title>Unbare Altenteilsleistungen</og_title>
                                

                                
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                                <entry_title>Keine Änderung des Durchschnittssteuersatzes 2024</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Geplante Senkung des Steuersatzes durch Vermittlungsausschuss gestrichen</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Wachstumschancengesetz&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Wachstumschancengesetz (vom 27.3.2024, BGBl. 2024 I Nr. 108) trat rückwirkend zum 1.1.2024 in Kraft. Die im Gesetzentwurf geplante Herabsenkung des Durchschnittssteuersatzes für umsatzsteuerpflichtige Umsätze der Landwirtinnen und Landwirte von 9,0 % auf 8,4 % sowie für die Vorsteuerpauschale wurde vom Vermittlungsausschuss gestrichen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Ausblick&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die beabsichtigte Herabsenkung des Durchschnittssteuersatzes dürfte damit allerdings nur aufgeschoben sein. Nach 24 Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes UStG ist der anwendbare Steuersatz jährlich auf seine Angemessenheit hin zu prüfen. Die Prüfung erfolgt durch das Bundesministerium der Finanzen. Die Behörde berichtet dem Deutschen Bundestag über das Ergebnis der Überprüfung. Werden Anpassungen notwendig, legt die Bundesregierung kurzfristig einen entsprechenden Gesetzentwurf vor.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Jahressteuergesetz 2024&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Geplant für dieses Jahr ist ein sogenanntes Jahressteuergesetz 2024. Es bleibt abzuwarten, ob im Rahmen dieser Gesetzesinitiative die geplante Herabsenkung des Steuersatzes auf 8,4 % erfolgen wird. Für Landwirtinnen und Landwirte hat die Herabsenkung des Prozentsatzes einen verringerten Vorsteuerabzug zur Folge. Sofern im kommenden Jahr 2025 Investitionen mit hohem Vorsteuerabzug geplant sind, sollte ein Verzicht auf die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung geprüft werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                    <og_title>Durchschnittssteuersatz 2024 unverändert</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Geplante Senkung des Steuersatzes durch Vermittlungsausschuss gestrichen</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Bilanzsteuerrechtliche Behandlung von Entschädigungszahlungen</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Stromnetzausbau&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Landwirtinnen und Landwirte, die auf ihren Grundstücken die Errichtung von Strommasten für Überspannungsleitungen zulassen oder einer Verlegung von Erdkabel zustimmen, erhalten hierfür Entschädigungszahlungen. Darüber hinaus wird für schnelle Zustimmung ein Beschleunigungszuschlag angeboten.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Steuerliche Behandlung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Finanzverwaltung hat zur bilanz-steuerlichen Behandlung bzw. Verbuchung solcher Zahlungen in Bezug auf die höchstrichterliche Rechtsprechung wie folgt Stellung genommen (vgl. Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein 23.5.2023, VI 309 - 2134 - 080):&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Bilanzierende Landwirte&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Bilanzierende Landwirte haben für Entschädigungszahlung und Beschleunigungszuschlag (beide Zahlungen sind einheitlich zu behandeln) in ihrer Bilanz einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Mittels eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens werden Einnahmen vor dem Bilanzstichtag erfasst, die Ertrag für eine bestimmte Zeit danach darstellen. Sofern kein Entschädigungszeitraum vereinbart wurde, ist von einem Mindestzeitraum von 25 Jahren auszugehen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Einnahmen-Überschussrechner&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Nicht bilanzierungspflichtige Landwirte, die ihren Gewinn mittel Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, können die Entschädigungsleistungen inklusive des Beschleunigungszuschlags auf einen Mindestzeitraum von 25 Jahren verteilen (Wahlrecht, § 11 Abs. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz/EStG).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Landwirte, die ihren Gewinn nach Durchschnittssätzen nach § 13a EStG ermitteln, können wie bei einer Einnahmen-Überschussrechnung verfahren. Denn für Sondergewinne gelten die Grundsätze für eine Einnahmen-Überschussrechnung entsprechend (§ 13a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c EStG).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <foreword>Keine Anwendung der Befreiungsvorschriften nach dem Grunderwerbsteuergesetz</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Höfeordnung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Erbfolge für landwirtschaftliche Betriebe richtet sich abweichend von den erbrechtlichen Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch nach der sogenannten Höfeordnung. Ein Landwirtschaftsbetrieb unterliegt dann der Höfeordnung, wenn dieser in einem der Bundesländer nach § 1 HöfeO liegt, in dem die Höfeordnung Anwendung findet, über eine zur Bewirtschaftung geeignete Hofstelle verfügt und einen in der Höfeordnung bestimmten Mindestwirtschaftswert besitzt. Zur geplanten Reform der Höfeordnung vgl. Artikel Höfeordnung.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Grunderwerbsteuer&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich sind Erwerbe von Grundstücken aus einer Erbengemeinschaft heraus von der Grunderwerbsteuer befreit (§ 3 Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz/GrEStG). Die Vorschrift stellt Erwerbe von Grundstücken aus einem Nachlass steuerfrei, soweit Grundstücke aus dem gemeinschaftlichen Vermögen einer Erbengemeinschaft getauscht werden. Diese Befreiungsvorschrift findet nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BFH vom 29.9.2015, II R 23/14, BFH/NV 2016, 148) bei der Vermögensnachfolge nach der Höfeordnung keine Anwendung. Dies bedeutet für die Praxis, dass Grundstücksübertragungen von der Hoferbin bzw. vom Hoferben an andere Abkömmlinge zur Abgeltung von Abfindungsansprüchen der Grunderwerbsteuerpflicht unterliegen. Der Bundesfinanzhof begründet die Nichtanwendung der Befreiungsvorschrift damit, dass bei Anwendung der Höfeordnung von vornherein keine gesamthänderische Bindung in Bezug auf die übergebenen Vermögensgegenstände entsteht, weil die Hofübernehmerin bzw. der Hofübernehmer aufgrund rechtsgeschäftlicher Übertragung Alleineigentümerin bzw. Alleineigentümer wird und eine Auseinandersetzung über einzelne Grundstücke nicht erforderlich sei.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Grunderwerbsteuerpflichtiger Erwerb</og_title>
                                

                                
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                                <entry_title>Fachkräfte in der Landwirtschaft</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Steuerlich relevante Unterscheidung zwischen Fach- und Aushilfskräften</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Lohnsteuer für Aushilfskräfte&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Für Aushilfskräfte, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind und ausschließlich mit typisch land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt werden, kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 5 % des Arbeitslohns erhoben werden. Als Aushilfskräfte gelten Personen, die für die Ausführung und für die Dauer von Arbeiten beschäftigt werden, die nicht ganzjährig anfallen. Eine Beschäftigung mit anderen land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten ist dabei unschädlich, soweit diese ¼ der Gesamtbeschäftigungsdauer nicht überschreitet (§ 40a Abs. 3 Einkommensteuergesetz/EStG).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Fachkräfte&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Als Aushilfskräfte gelten nicht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu den land- und forstwirtschaftlichen Fachkräften gehören. Und das ist bei einer Traktorführerin bzw. einem Traktorführer der Fall, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat (Urteil vom 25.10.2005 VI R 59/03). Im Streitfall hatte ein Landwirt den Pauschalsteuersatz von 5 % auf die Löhne eines Traktorfahrers angewandt. Der Lohnsteuer-Außenprüfer monierte dies. Unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer über eine Berufsausbildung verfügt, wenn er von seinen – auch angelernten – Fähigkeiten her in der Lage ist, eine Fachkraft zu ersetzen, so der BFH.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Fazit&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Beschäftigt die Landwirtin bzw. der Landwirt Fachkräfte, ist die Lohnsteuer für diese Arbeitnehmer nach allgemeinen Grundsätzen zu berechnen und abzuführen. Um Aushilfskräfte handelt es sich in erster Linie nur dann, wenn diese nur für saisonbedingte Arbeiten angestellt werden. Führen Arbeitskräfte Arbeiten aus, die das ganze Jahr über anfallen, kann die Lohnsteuer- Pauschalierung im Regelfall nicht in Anspruch genommen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Traktorführer als Fachkraft</og_title>
                                

                                
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                                <entry_title>Reform der Höfeordnung</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Bundesministerium der Justiz (BMJ) plant Änderung der Höfeordnung</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Hofübergabe&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Übertragung landwirtschaftlicher Anwesen (Höfe) richtet sich in Bundesländern, in denen die Höfeordnung anzuwenden ist, nach diesem Regelwerk. Abweichend von den gesetzlichen Erbfolgeregelungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sind Landwirtschaftsbetriebe nach der Höfeordnung als Ganzes an ein Familienmitglied (die Hoferbin bzw. der Hoferbe) zu übergeben. Die übrigen Familienmitglieder erhalten als weichende Erbinnen und Erben eine entsprechende Abfindung. Bezüglich der grunderwerbsteuerpflichtigen Grundstückshingaben zum Ausgleich von Erbansprüchen vgl. Artikel Grunderwerbsteuerpflichtiger Erwerb.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Reform der Höfeordnung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesministerium der Justiz/BMJ plant eine Reform der Höfeordnung und hat am 21.3.2024 einen Gesetzentwurf zur Reform veröffentlicht. Hintergrund der Reform ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Einheitswerte für die Bemessung der Grundsteuer.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Geplante Änderungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Entwurf sieht u. a. Änderungen hinsichtlich der Qualifizierung eines Hofes im Sinne der Höfeordnung vor. Bisher musste ein gesonderter Wirtschaftswert ermittelt werden und dieser musste mindestens € 10.000,00 betragen. Künftig soll hierfür ein Blick in den Grundsteuerbescheid genügen. Als Höfe im Sinne der Höfeordnung sollen künftig Betriebe mit einem Grundsteuerwert A von mindestens € 54.000,00 gelten.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Hoferklärung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Möglichkeit, Höfen durch positive Hoferklärung die Hofeigenschaft zuzuweisen, soll weiter erhalten bleiben und künftig ab einem Wirtschaftswert von wenigstens&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;€ 27.000,00 (bisher € 5.000,00) möglich sein.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Abfindungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Weichende Erben sollen künftig eine höhere Abfindung erhalten. Der Gesetzentwurf sieht eine Mindestabfindung vom 0,6-Fachen des Grundsteuerwerts A vor. Diese Pauschalierung soll der einfachen Ermittlung der Abfindungshöhe dienen und nach Auffassung des Bundesjustizministeriums auch sicherstellen, dass die weichenden Erben eine angemessene Beteiligung am wirtschaftlichen Wert des Hofes erhalten, ohne dass eine Überforderung des Hoferben eintritt. Die Möglichkeit, im Einzelfall bei Vorliegen besondere Umstände nach billigem Ermessen Zuschläge oder Abschläge an der Abfindung vorzunehmen, soll weiterhin zulässig sein.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Verbindlichkeiten&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Gesetzentwurf sieht außerdem einen höheren Schuldenabzug vor. Künftig sollen bis zu 80 % vom für die Bemessung der Abfindungszahlungen maßgeblichen Hofwert als Verbindlichkeiten abgezogen werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Höfeordnung</og_title>
                                

                                
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                                    <foreword>BFH-Urteil zur Verteilung von Entschädigungszahlungen</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Der Fall&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ein Landwirt stellte Teilflächen zur Nutzung für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen und zur Generierung von sogenannten Ökopunkten zur Verfügung. Hierfür erhielt er eine Nutzungsentschädigung. Der Nutzungsvertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Vereinbarung konnte frühestens nach Ablauf von 30 Jahren ordentlich gekündigt werden. Das Finanzamt rechnete die Entschädigungszahlungen den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu. Letzteres war auch nicht zu beanstanden. Das Finanzamt setzt vielmehr die gesamten Einnahmen im Jahr der Vereinnahmung bei den Einkünften an, was im Streitfall zu einer hohen Steuerprogression führte.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;BFH-Urteil&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesfinanzhof/BFH schloss sich der Auffassung des Finanzamtes an (Urteil vom 12.12.2023, IX R 18/22 veröffentlicht am 7.3.2024). Bei einer Verteilung von Einnahmen muss feststehen, dass der Vorauszahlungszeitraum für die Nutzungsüberlassung mehr als fünf Jahre beträgt. Hierfür genügt nicht schon der Abschluss eines unbefristeten, ordentlich kündbaren Vertrags über eine Nutzungsüberlassung, so der BFH.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Mindestvertragslaufzeit&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die faktische Vereinbarung einer Mindestvertragslaufzeit, gefolgert aus den Umständen, dass eine Kündigung für eine gewisse Zeit (im Streitfall waren es 30 Jahre) ausgeschlossen ist, reicht nach BFH-Sicht nicht für eine Verteilung einmaliger Entschädigungszahlungen auf 20 Jahre oder mehr.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Fazit&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Zeitlich befristete Verträge über Nutzungsentschädigungen ermöglichen im Gegensatz zu unbefristeten Verträgen die gleichmäßige Verteilung einer Einmalzahlung auf mehrere Jahre, was zu einer im Einzelfall deutlichen Reduzierung der Einkommensteuerprogression führt. Landwirtinnen und Landwirte, die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung oder nach Durchschnittssätzen ermitteln, sollten daher Vereinbarungen mit festen Laufzeiten aus steuerlichen Gründen vorziehen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                    <og_title>Steuerliche Behandlung von Nutzungsentschädigungen</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>BFH-Urteil zur Verteilung von Entschädigungszahlungen</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Umsatzsteuerliche Beurteilung von Abstandszahlungen an einen Landwirt für Lieferverzicht von Lebensmitteln</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>BFH entscheidet zur Anwendung des Durchschnittssteuersatzes auf Abstandszahlungen</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Sachverhalt&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ein Landwirt verzichtete auf ein vertraglich zugesagtes Lieferrecht für landwirtschaftliche Erzeugnisse und erhielt dafür vom Abnehmer eine Abstandszahlung. Streitig war, ob die Abstandszahlung der Umsatzsteuer unterliegt und wenn ja, ob sie der Durchschnittssatzbesteuerung oder der Regelbesteuerung unterliegt. Der klagende Landwirt wendete für seinen Landwirtschaftsbetrieb für alle Umsätze die Besteuerung nach Durchschnittssätzen nach § 24 Umsatzsteuergesetz/UStG an.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Entscheidung des BFH&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesfinanzhof/BFH war der Ansicht, dass die Abstandszahlung steuerbar ist, der Regelbesteuerung unterliegt und somit die Durchschnittssatzbesteuerung hier nicht anwendbar ist (Urteil von 23.8.2023 - XI R 27/21). Der BFH begründete dies unter anderem damit, dass das System der Durchschnittssatzbesteuerung stets bedingt, dass die Ausgangsleistungen zu einer entsprechenden Mehrwertsteuer-Vorbelastung führen oder zumindest führen können. Das heißt, die Landwirtin bzw. der Landwirt muss für die Erbringung der Ausgangsleistung bestimmte Lieferungen und Leistungen einkaufen bzw. in Anspruch nehmen. Letzteres ist aber bei Verzichtsleistungen in Form von Abstandsleistungen nicht der Fall. Denn der Landwirt muss für die Verzichtsleistung nichts einkaufen oder produzieren. Die Inanspruchnahme des landwirtschaftlichen Betriebs mit den damit verbundenen Eingangsleistungen ist damit nicht erforderlich. Der Landwirt kann vielmehr die nicht gelieferten Erzeugnisse anderweitig veräußern.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Fazit&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Urteil zeigt, dass es für die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung stets auf die Art der Ausgangsumsätze ankommt. Die mit den bezogenen Lieferungen und Leistungen verbundenen Ausgangsumsätze müssen vollständig als Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder als landwirtschaftliche Dienstleistung zu beurteilen sein. Nur dann kommt die Durchschnittssatzbesteuerung überhaupt zur Anwendung. Wie Abstandzahlungen fallen auch sonstige Ersatzleistungen, z. B. für das Zurverfügungstellen von Ausgleichsflächen ohne landwirtschaftliche Nutzung, aus der Durchschnittssatzbesteuerung.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Februar 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Abstandszahlung für Lieferverzicht</og_title>
                                

                                
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                                    <foreword>Was bei Übergang zur Regel-Umsatzbesteuerung zu beachten ist</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Vorsteuerabzug&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Landwirtinnen und Landwirte werden bei Wegfall der Voraussetzungen für die Durchschnittssatzbesteuerung durch Überschreitung der maßgeblichen Umsatzgrenze von € 600.000,00 (§ 24 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz/UStG) mit der Regelbesteuerung konfrontiert. Oder sie beantragen die Regelumsatzbesteuerung, was ihnen nach § 24 Abs. 4 UStG möglich ist. Der (zwangsweise) Übergang zur Regelbesteuerung hat zwar den Vorteil des künftig möglichen vollständigen Vorsteuerabzugs gegenüber dem bisher nur pauschalierten Vorsteuerabzug. Für den Übergangszeitraum gilt es jedoch, einige Besonderheiten zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Vollständiger und pauschalierter Vorsteuerabzug&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Angenommen, der Landwirt möchte oder muss ab 2024 die Regelbesteuerung anwenden. Bis 31.12.2023 unterlag er noch der Durchschnittssatzbesteuerung. Weiter angenommen, es fand im letzten Jahr ein Leistungsbezug statt, welcher im Zusammenhang mit einem in 2024 getätigten Ausgangsumsatz steht. In diesem Fall geht dem Landwirt die in diesem Leistungsbezug enthaltene Vorsteuer verloren. Denn durch die in 2023 geltende Durchschnittssatzbesteuerung besteht im Besteuerungszeitraum des Leistungsbezugs kein vollständiges Vorsteuerabzugsrecht. Dies gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt des Leistungsbezugs feststeht, dass die angeschafften Wirtschaftsgüter im Folgejahr wegen Überschreitung der Umsatzgrenze zum Regelsteuersatz veräußert werden müssen. Stattdessen können für in 2023 getätigte Eingangsumsätze - je nach Art der Lieferung - entweder 5,5 % oder 9,0 % der Bemessungsgrundlage als Vorsteuer abgezogen werden. Dies gilt auch für Leistungsbezüge, die erstmalig nach dem Übergang zur allgemeinen Besteuerung verwendet werden (Abschn. 15.1 Abs. 5 Satz 3 Umsatzsteuer-Anwendungserlass UStAE).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Rechnungsdatum/Lieferdatum&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Für die zeitliche Abgrenzung des Vorsteuerabzugsrechts ist der Zeitpunkt der empfangenen Lieferung/sonstigen Leistung maßgeblich, nicht die Zahlung des Entgelts bzw. das Datum der Rechnung.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 13. März 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Durchschnittssatzbesteuerung und Regelbesteuerung</og_title>
                                

                                
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                                <entry_title>Besonderheiten beim Übergang von der Gewinnermittlung nach der Einnahmen-Überschussrechnung zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Bundesfinanzhof urteilt zur Übergangsbesteuerung bei Wechsel der Gewinnermittlungsart</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Gewinnermittlungsarten&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Landwirtinnen und Landwirte können ihren Gewinn nach Durchschnittssätzen ermitteln, sofern die hierfür erforderlichen Größenmerkmale nicht überschritten werden (§ 13a Einkommensteuergesetz/EStG). Ausnahme: Die Landwirtin bzw. der Landwirt ist zur Buchführung verpflichtet (siehe dazu Beitrag auf Seite 5). Dann ist zwingend eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich anzuwenden. Als dritte Gewinnermittlungsart ist eine Einnahmen-Überschussrechnung möglich.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Übergangsbesteuerung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Im Streitfall wechselte ein Land- und Forstwirt von der Gewinnermittlungsart der „Einnahmen-Überschussrechnung“ nach § 4 Abs. 3 EStG zur Durchschnittssatzmethode nach § 13a EStG. Das Finanzamt ermittelte einen Übergangsgewinn, den der Bundesfinanzhof für rechtmäßig hielt. Der BFH betonte aber auch, dass die Überleitungsrechnung nicht auf einer realen, sondern nur auf einer gedanklich aufgestellten Anfangs- oder Überleitungsbilanz beruhe (BFH, Urteil vom 23.11.2022, VI R 31/20).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Sondergewinne&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der BFH betonte aber auch, dass im Übergang von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen keine Übergangsbesteuerung erforderlich ist, soweit für Teilbereiche der Gewinnermittlung nach § 13a EStG die Grundsätze des § 4 Abs. 3 EStG gelten. Dies trifft insbesondere für die Sondergewinne zu, die nach Maßgabe des § 13a Abs. 7 EStG mittels Einnahmen-Überschussmethode zu ermitteln sind.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Februar 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                <entry_title>Gesetzgeber plant höhere Grenzen für Buchführungspflicht der Landwirte</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Geplante Änderungen der Rechtsvorschriften für die Buchführungspflichten der Land- und Forstwirte</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Buchführungspflicht&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Eine Buchführungspflicht ergibt sich für Landwirtinnen und Landwirte bei Überschreiten einer Umsatzgrenze von gegenwärtig € 600.000,00 oder wenn selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert von mehr als € 25.000,00 gegeben sind oder wenn ein Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als € 60.000,00 im Kalenderjahr erwirtschaftet worden ist (§ 141 Abgabenordnung AO). Für die Entstehung der Buchführungspflicht genügt die Erfüllung nur eines Größenmerkmals. Hinsichtlich der Prüfung der Gewinngrenze dürfen Sonderabschreibungen und erhöhte Abschreibungen nicht berücksichtigt werden (§ 7a Abs. 6 Einkommensteuergesetz/EStG), ein Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) hingegen schon.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Änderungen der Buchführungsvorschriften&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ab 2025 bzw. voraussichtlich bereits rückwirkend ab 2024 ändern sich die für die Buchführungspflicht der Landwirte relevanten Größenmerkmale wie folgt: Das Kriterium der selbstbewirtschafteten land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert von mehr als € 25.000,00 entfällt ab 1.1.2025. Im Wachstumschancengesetz ist außerdem geplant, die Umsatzgrenze ab 2024 von € 600.000,00 auf € 800.000,00 zu erhöhen. Die Gewinngrenze soll außerdem von € 60.000,00 auf € 80.000,00 ansteigen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Beginn und Ende&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Für Landwirte, die die geplanten höheren Größenmerkmale nicht übersteigen, endet die Buchführungspflicht mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahrs, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde feststellt, dass die Größenmerkmale nicht mehr überschritten werden (§ 141 Abs. 2 AO). &lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Februar 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Höhere Umsatzgrenzen für die Buchführungspflicht</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Geplante Änderungen der Rechtsvorschriften für die Buchführungspflichten der Land- und Forstwirte</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Kaufmannseigenschaften eines Landwirts</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Landwirte gelten nicht als Kaufleute im handelsrechtlichen Sinne</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Gesetzliche Grundlagen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Landwirtinnen und Landwirte sind keine Kaufleute nach dem Handelsgesetzbuch (§ 1 HGB). Daher ergeben sich Buchführungspflichten für Landwirte ausschließlich aus steuerlichen Gesetzen (vgl. Beitrag auf Seite 5 oben). Ob der Landwirtschaftsbetrieb auf Grund der Größe einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert oder ist, ist unerheblich. Der Landwirt wird nicht dadurch zum Kaufmann, weil er eine Buchhaltungskraft beschäftigt. Die maßgeblichen Vorschriften zur Kaufmannseigenschaft finden für die Land- und Forstwirtschaft keine Anwendung (§ 3 Abs. 1 HGB).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Kannkaufmannseigenschaft&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Will der Landwirt eines eines größeren Anwesens (mit kaufmännischem Geschäftsbetrieb) die Kaufmannseigenschaft erlangen, kann er sich im Handelsregister eintragen lassen. Insoweit gilt für ihn die Möglichkeit der Erlangung der Kannkaufmannseigenschaft. Wird ein Eintrag gewünscht und ist er erstmals erfolgt, ist ein wunschgemäßer Austrag aus dem Handelsregister nicht mehr möglich, solange die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind, das heißt, solange ein Landwirtschaftsbetrieb mit kaufmännischem Geschäftsbetrieb unterhalten wird.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Kleine Landwirtschaftsbetriebe&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Inhaberinnen und Inhaber kleinerer Land- und Forstwirtschaftsbetriebe, die keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern, können sich ebenfalls durch Ausübung der Eintragungsoption die Kannkaufmannseigenschaft erlangen. Sie können sich allerdings jederzeit wieder aus dem Handelsregister löschen lassen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Februar 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                    <og_title>Kannkaufmannseigenschaft</og_title>
                                

                                
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                                <entry_title>Beitragssätze 2024 zur landwirtschaftlichen Alterskasse</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Beitragssätze und Beitragszuschüsse zur Alterssicherung steigen auch 2024 an</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Rentenversicherung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Alterssicherung für Landwirtinnen und Landwirte stellt die berufsständische Altersvorsorge für die Betriebsinhaberinnen und -inhaber in Deutschland dar. Sie ist ein Teil der gesetzlichen Rentenversicherung. Rechtsgrundlage ist das „Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte“. Zuständige Behörde ist seit 2013 die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Beiträge 2024&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die maßgeblichen Jahresbeiträge werden jährlich durch Rechtsverordnung festgesetzt. Die Beiträge in der Alterssicherung betragen 2024 monatlich € 301,00 in Deutschland (West) bzw. € 297,00 in Deutschland (Ost) bis zum 30.6.2024. Ab der zweiten Halbjahreshälfte 2024 steigt der Beitrag Ost auf € 301,00 und liegt damit gleich mit dem Beitrag für Deutschland (West). Eine Unterscheidung in der Beitragshöhe zwischen Deutschland West und Ost gibt es künftig nicht mehr.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Zuschussbeträge 2024&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die monatlichen Zuschussbeträge wurden zum 1.1.2024 erhöht. So beträgt der monatliche Zuschussbetrag in der Einkommensklasse bis € 10.000,00 € 181,00 (West) bzw. € 178,00 (Ost). Der Zuschussbetrag fällt mit steigendem Jahreseinkommen. Bei einer Summe der positiven Einkünfte von bis zu € 25.000,00 beträgt der monatliche Zuschussbetrag für Deutschland (West) € 6,00, für Deutschland (Ost) € 0,00.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Pflichtversicherung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Unverändert geblieben ist die Pflichtversicherung. In die Alterssicherung werden einbezogen all diejenigen landwirtschaftlichen Unternehmer(innen), für die die Tätigkeit als selbstständige Landwirtin bzw. selbstständiger Landwirt oder Forstwirtin, Forstwirt, Winzerin, Winzer, Gartenbauerin, Gartenbauer und dergleichen eine ausreichende Existenzgrundlage bildet. Ebenfalls pflichtversichert sind mitarbeitende Familienangehörige der Unternehmerin bzw. des Unternehmens und Ehepartner.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Rentenwert&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung beträgt seit dem 1.7.2023 € 17,36. Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung beträgt seit dem 1.7.2023 € 17,33.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 13. März 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                    <og_title>Alterssicherung Landwirte 2024</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Beitragssätze und Beitragszuschüsse zur Alterssicherung steigen auch 2024 an</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Anwendungsbereich der Durchschnittssatzbesteuerung auf inländische Landwirtschaftsbetriebe beschränkt</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Durchschnittssatzbesteuerung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Inländische Landwirtinnen und Landwirte können unter bestimmten Voraussetzungen für ihre im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze Durchschnittssätze anwenden (§ 24 des Umsatzsteuergesetzes/UStG). Der Vorteil der Durchschnittssatzbesteuerung liegt darin, dass der Vorsteuersatz dem Durchschnittssteuersatz entspricht und sich Umsatzsteuer und Vorsteuer ausgleichen. Für den Landwirt entsteht somit keine Zahllast.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;BFH-Rechtsprechung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesfinanzhof/BFH hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Durchschnittssatzbesteuerung nur für inländische land- und forstwirtschaftliche Betriebe anwendbar ist (Urteil vom 22.3.2023, XI R 14/21). Begründung: Die Mitgliedstaaten legen die Pauschalausgleichs-Prozentsätze jeweils anhand der für den Mitgliedstaat geltenden makroökonomischen Daten der letzten drei Jahre fest. Da diese in den Mitgliedstaaten unterschiedlich sind, gelten auch unterschiedliche Prozentsätze. Bei einer grenzüberschreitenden Anwendung würde die nationale Umsatzsteuer bei ausländischen Landwirten die Vorsteuer nur dann pauschal ausgleichen, wenn diese im Ausland gleich hoch wie in Deutschland wäre. Dies kann schon allein aufgrund unterschiedlicher makroökonomischer Daten nie der Fall sein.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Der Fall&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Im Streitfall hatte eine in Österreich pauschal besteuerte Landwirtin in Deutschland auf einem Bauernmarkt Erzeugnisse verkauft. Das Finanzamt besteuerte die Umsätze zum ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent. Dagegen wendete sich die Landwirtin, deren Viehbetrieb nach dem österreichischen Umsatzsteuergesetz (§ 22 öUStG) ebenfalls nach Durchschnittssätzen pauschalbesteuert wird. Eine Klage in erster Instanz vor dem Finanzgericht/FG München hatte Erfolg. Nach Auffassung des BFH ist die deutsche Durchschnittssatzbesteuerung in unionskonformer Auslegung allerdings alleine auf inländische land- und forstwirtschaftliche Betriebe anwendbar.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. November 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                    <og_title>Durchschnittssatzbesteuerung</og_title>
                                

                                
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                                    <foreword>Welche Steuerbelege und sonstigen Unterlagen zum 31.12.2023 vernichtet werden können</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Aufbewahrungsfristen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Buchführungspflichtige Landwirtinnen und Landwirte müssen u. a. Bücher, Bilanzen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Buchungsbelege mindestens zehn Jahre aufbewahren. Eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist gilt auch für Landwirte, die ihren Gewinn nach Durchschnittssätzen ermitteln. Empfangene und abgesendete Handels- und Geschäftsbriefe sowie sonstige Unterlagen, soweit sie steuerlich von Bedeutung sind, sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht worden ist oder der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden ist oder – bei Bilanzen – mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Jahresabschluss fest- bzw. aufgestellt wurde (§ 147 Abs. 4 der Abgabenordnung).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Unterlagen, die zum 31.12.2023 vernichtet werden können&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Zum Jahreswechsel können Landwirtinnen und Landwirte Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und sämtliche Buchungsbelege aus dem Jahr 2013 vernichten. Voraussetzung ist, dass in diesen Dokumenten der letzte Eintrag im Jahr 2013 erfolgt ist. Handels- oder Geschäftsbriefe, die sie in 2017 empfangen oder abgesandt haben, sowie andere aufbewahrungspflichtige Unterlagen aus dem Jahr 2017 und früher können ebenfalls vernichtet werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Ablaufhemmung der Frist&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Unabhängig von der obigen Regelverjährung gilt eine Aufbewahrungspflicht, solange die Dokumente für die Besteuerung weiterhin von Bedeutung sind. Lieferscheine müssen nur dann aufbewahrt werden, wenn sie einen Buchungsbeleg oder Rechnungsbestandteil darstellen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. November 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                                    <foreword>Kein Steuerabzug von Einkommensteuern bei rückwirkender Betriebsaufgabe durch die Erben</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Der Erbfall&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Eine unglücklich gewählte, aber vielfach vorkommende Erbfolgekonstellation beschäftigte in diesem Jahr den Bundesfinanzhof/BFH. Die Erben eines verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erklärten für die Erblasserin unter Inanspruchnahme der Rückwirkungsregelung von drei Monaten (§ 16 Abs. 3b Satz 2 Einkommensteuergesetz/EStG) die Aufgabe des Verpachtungsbetriebes. Die Erblasserin vermied die Aufgabeerklärung zu Lebzeiten wegen der nach der Aufgabe entstehenden hohen Einkommensteuern auf die stillen Reserven. Für die Erben erwies sich diese Entscheidung nachträglich als sehr unvorteilhaft, denn sie mussten letztlich die Steuerlast tragen und konnten diese nicht als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer abziehen, wie nachfolgendes Urteil zeigt.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;BFH-Urteil&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Steuerschulden des Erblassers können nur dann als Nachlassverbindlichkeiten vom erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb abgezogen werden, wenn die steuerrelevanten Tatsachen beim Erblasser in eigener Person verwirklicht worden sind. Im Streitfall entstand der Aufgabegewinn erst durch die Aufgabeerklärung der Erben. Erst diese Aufgabeerklärung veranlasste damit die rückwirkende Aufgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Damit rühren die durch die Aufgabeerklärung entstehenden Steuern nicht von der Erblasserin her, sondern von den Erben (Urteil vom 10.5.2023, II R 3/21).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Fazit&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Im Ergebnis zahlten die Erben doppelt. Sie erbten den Betrieb mit den stillen Reserven, mussten hierfür Erbschaftsteuern zahlen, konnten die daraus resultierenden Steuerverbindlichkeiten aber nicht steuermindernd berücksichtigen. Vielmehr mussten diese die Einkommensteuern mit den Nebensteuern aus dem bereits versteuerten Nachlass zahlen. Hätte die Erblasserin die Betriebsaufgabe noch zu Lebzeiten erklärt und die Steuern gezahlt, wären der Nachlass und die Erbschaftsteuern entsprechend niedriger ausgefallen. Unerheblich ist übrigens der Entstehungszeitpunkt der Einkommensteuern. So können auf das Todesjahr entfallende Einkommensteuern als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden, auch wenn die Steuern erst mit Ablauf des Todesjahres entstehen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. November 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                    <og_title>Aufgabegewinnbesteuerung für geerbte Landwirtschaftsbetriebe</og_title>
                                

                                
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                                <entry_title>Finanzverwaltung verlängert Nichtbeanstandungsregelungen für die Lieferung von Holzhackschnitzeln bis 31.12.2023</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Lieferungen von Holzhackschnitzeln können noch bis Jahresende zum Regelsteuersatz abgerechnet werden</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Holzhackschnitzel&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesfinanzhof/BFH hat mit Urteil vom 21.4.2022, V R 2/22 (V R 6/18, BStBl. 2023 II S. 460) entschieden, dass Holzhackschnitzel auch dann nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz/UStG i.V.m. der Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, wenn sie als Brennholz im Sinne der Warenbeschreibung zum UStG verwendet werden. Die Finanzverwaltung wendet die BFH-Rechtsprechung ausschließlich auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln an, es sei denn, dass sich aus der Art der Aufmachung oder Menge der Abgabe beim Verkauf ergibt, dass diese nicht zum Verbrennen bestimmt sind (vgl. BMF-Schreiben vom 4.4.2023, III C 2 - S 7221/19/10002 :004).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;BMF-Schreiben&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 29. September 2023 (Az. III C 2 - S 7221/19/10002 :004) die Nichtbeanstandungsregelung aus Gründen des Vertrauensschutzes und auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger bis 31.12.2023 verlängert. Danach kann sich der leistende Unternehmer (z. B. ein Landwirt, der Holzhackschnitzel produziert und/oder verkauft) für bis Jahresende ausgeführte Leistungen auf die Anwendung des 19%igen Regelsteuersatzes für die Umsatzsteuer berufen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Fazit&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Landwirtinnen und Landwirte, die als leistende Unternehmer bei der Lieferung von Holzhackschnitzeln auftreten, können je nach Vorteilhaftigkeit bis Jahresende noch den Regelsteuersatz anwenden. Ab 1.1.2024 ist der ermäßigte Steuersatz anzuwenden, sofern die Hackschnitzel – was der Regelfall sein dürfte – als Brennholz dienen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. November 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Nichtbeanstandungsregelung verlängert</og_title>
                                

                                
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                                <entry_title>Umsatzsteuer auf Beratungsleistungen gegenüber Ferkelproduzenten</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Sauenplanführung, Trächtigkeitsberatung oder Betriebszweigauswertung dienen nicht der unmittelbaren Förderung der Tierzucht</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Tierzucht&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 Umsatzsteuergesetz/UStG sind Leistungen, „die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen“, mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu besteuern. In der Praxis ist es vielfach streitig, ob bestimmte Leistungen unmittelbar oder nur mittelbar einem der aufgezählten Zwecke dienen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Erstellung von Sauenplänen, Betriebszweigauswertung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ein eingetragener Verein, bestehend aus Mitgliedern wie Ferkelerzeuger/-produzenten, Ferkelaufzüchter und Mäster, rechnete folgende Dienstleistungen mit einem ermäßigten Umsatzsteuersatz ab: Grundgebühren pro Quartal (Abrechnung pro Quartal für aktive Landwirte); Führung der Sauenpläne, Betriebszweigauswertungen, Intensivberatungen und Trächtigkeitsberatungen. Ziel der Beratungen ist u. a., dem Landwirt Möglichkeiten zur Steigerung der Produktivität einer Zuchtsau, z. B. durch Optimierung der Leertage und Steigerung der Qualität der für die Mast bestimmten Ferkel, oder aber einen anzuratenden Austausch der jeweiligen Zuchtsau aufzeigen zu können. Der Landwirt ist zur Führung eines Sauenplans nicht verpflichtet und die Zuchtsauen sind nicht in einem Zuchtbuch eingetragen. Das Finanzamt führte eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durch und stellte fest, dass die genannten Dienstleistungen mit dem Regelsteueratz abzurechnen seien, da die Leistungen die Leistungs-/Qualitätsprüfung in der Tierzucht allenfalls mittelbar, jedoch nicht, wie von Gesetzes wegen gefordert, unmittelbar fördern würden. Das erstinstanzliche Finanzgericht/FG Münster (Urteil vom 23.5.2022, 5 K 714/20 U) folgte der Finanzamt-Auffassung. Die streitgegenständlichen Leistungen würden dem einzelnen Ferkelproduzenten lediglich ermöglichen, selbst entsprechende Maßnahmen im Betrieb konkret zu ergreifen bzw. umzusetzen. Auch mit reinen betriebsbezogenen Beratungen und der Sammlung und Darstellung des Betriebs in Zahlen mit entsprechender Auswertung und Handlungsempfehlung würde die Tierzucht des Ferkelproduzenten noch nicht gefördert.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Revision&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Über die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes entscheidet letztlich der Bundesfinanzhof/BFH in dem Verfahren XI R 21/22. Betroffene Steuerpflichtige können sich auf dieses Verfahren berufen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. November 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Beratungsleistungen zur Ferkelzucht</og_title>
                                

                                
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                                <entry_title>Voraussetzungen für einen Grundsteuererlass für 2023 prüfen</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Land- und Forstwirte sollten bei wesentlicher Ertragsminderung Grundsteuererlass prüfen</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Grundsteuerpflicht&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Land- und Forstwirte müssen an die jeweiligen Gemeinden, in deren Gebiet sie Grundbesitz unterhalten, Grundsteuern entrichten. Steuergegenstand ist der Grundbesitz gemäß Bewertungsgesetz (§ 2 Grundsteuergesetz/GrStG). Die Bemessung der Grundsteuer richtet sich nach der Steuermeßzahl und dem Steuermeßbetrag. Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beträgt die Steuermeßzahl 6 vom Tausend (§ 14 GrStG).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Grundsteuererlass&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Landwirtinnen und Landwirte können nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG einen Grundsteuererlass beantragen, wenn es in ihrem Betrieb, etwa infolge einer Missernte verursacht durch Unwetter wie Sturm/Hagelschlag usw., zu wesentlichen Ertragsminderungen gekommen ist. Voraussetzung ist, dass die Landwirtin/der Landwirt als der Steuerschuldner den Grund für die Ertragsminderung nicht selbst verursacht bzw. nicht zu vertreten hat. Neben Unwetter berechtigt auch jeder andere unverschuldete Grund für einen Grundsteuererlass.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Einziehung unbillig&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Bei Land- und Forstwirtschaftsbetrieben muss als weitere Voraussetzung die Einziehung der Grundsteuer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebs unbillig sein (§ 33 Abs. 1 Satz 3 des Grundsteuergesetzes GrStG).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Voraussetzungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Voraussetzung für den Grundsteuererlass ist ein Rückgang des normalen Rohertrags des landwirtschaftlichen Grundstücks um mehr als 50 % in Folge eines nicht zu vertretenden Umstandes. Maßgeblicher Rohertrag ist jener, der „ nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbar wäre“ (§ 33 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 GrStG). Die Ertragsminderung ergibt sich aus dem Unterschied zwischen normalem Rohertrag und dem im Erlasszeitraum tatsächlich erzielten Rohertrag. Erfolgt ein Ertragsausgleich aus Betriebsversicherungen, ist dies zu berücksichtigen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Antragstellung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Grundsteuererlass setzt einen Antrag voraus. Dieser ist bis spätestens 31. März des Jahres zu stellen, das auf den Erlasszeitraum folgt. Wurde also in 2023 eine Missernte eingefahren und sind die erforderlichen Ertragsminderungen eingetreten, muss der Antrag bis 31.3.2024 gestellt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. November 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                    <og_title>Grundsteuererlass 2023 prüfen</og_title>
                                

                                
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                                <entry_title>Umsatzgrenze für Durchschnittssatzbesteuerung richtig ermitteln</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Wie die Gesamtumsatzgrenze für die Durchschnittssatzbesteuerung richtig ermittelt wird</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Umsatzgrenze&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Landwirtinnen und Landwirte, die mit ihrem Landwirtschaftsbetrieb jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr (für 2023 in 2022) einen Gesamtumsatz von nicht mehr als € 600.000,00 erzielt haben, können ihre Umsätze nach Durchschnittssätzen versteuern. Für 2024 sinkt der Durchschnittssatzsteuersatz voraussichtlich auf 8,4 % (vgl. § 24 i.d.F. Wachstumschancengesetz-Gesetzentwurf).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Berechnung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ausgangswert für die Berechnung des maßgeblichen Gesamtumsatzes ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (§ 19 Abs. 3 Satz 1 UStG), abzüglich folgender Umsätze: Steuerfreie Wertzeichenumsätze, Umsätze nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz sowie weitere steuerfreie Umsätze, soweit sie Hilfsumsätze sind (u. a. Umsätze aus Wertpapiergeschäften, Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, oder aus Versicherungsgeschäften). Beispielsweise sind danach Umsätze aus der Veräußerung von Grundbesitz (Ackerfelder oder Ähnliches) aus der Berechnung auszusondern. Sofern die Landwirtin/der Landwirt die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet, muss diese Rechenmethode auch für die Gesamtumsatzberechnung zu Grunde gelegt werden. Umgekehrt ist der Gesamtumsatz nach vereinbarten Entgelten zu berechnen, falls diese der Berechnung der Steuer zugrunde gelegt werden. Maßgeblich sind in beiden Fällen die Nettoentgelte ohne Umsatzsteuer.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Sonstige Umsätze&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Steuerbare Umsätze im obigen Sinne sind in erster Linie die land- und forstwirtschaftlichen Umsätze, die der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 Abs. 1 UStG unterliegen. Zur Gesamtumsatzgrenze hinzuzurechnen sind aber auch Umsätze, die der Landwirt mit der Regelbesteuerung unterliegenden weiteren Betrieben im maßgeblichen Kalenderjahr erzielt. Beispiel: Der Landwirt erzielt neben seinen Umsätzen aus der Landwirtschaft noch Einkünfte aus einer gewerblich betriebenen Photovoltaikanlage oder aus einer Biogasanlage. Diese Umsätze sind mit den übrigen Umsätzen zusammenzurechnen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. November 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Gesamtumsatzgrenze richtig ermitteln</og_title>
                                

                                
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                                    <foreword>Neues Wachstumschancengesetz soll Liquiditätssituation von Unternehmen und insbesondere auch Landwirtschaftsbetriebe verbessern</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Referentenentwurf&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesfinanzministerium hat vor kurzem den ersten Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ (Wachstumschancengesetz), vorgelegt. Das neue Steueränderungsgesetz enthält auch diverse Neuerungen, die Land- und Forstwirte betreffen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Durchschnittssteuersätze&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Landwirtinnen und Landwirte, die im vorangegangenen Kalenderjahr 2022 einen Gesamtumsatz von nicht mehr als € 600.000,00 erwirtschaftet haben, können in 2023 ihre Umsätze gemäß der Vorschrift des § 24 Umsatzsteuergesetz/UStG nach Durchschnittssätzen ermitteln und die Vorsteuerpauschale anwenden. Der maßgebliche Durchschnittssteuersatz beträgt in 2023 9 %. Der Vorsteuersatz beträgt analog 9 %. Mit dem Wachstumschancengesetz sollen der Durchschnittssteuersatz und die Vorsteuerpauschale von 9 % auf 8,4 % sinken. Landwirtinnen und Landwirte sollten im Einzelfall prüfen, ob sich die Anwendung der Durchschnittssätze auch 2024 lohnt. Sofern im kommenden Jahr Investitionen mit hohem Vorsteuerabzug geplant sind, macht es ggf. Sinn, auf die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung zu verzichten. Eine Verzichtserklärung kann spätestens bis zum 10.1.2024 gestellt werden. Eine einmal abgegebene Verzichtserklärung bindet Landwirtinnen und Landwirte über einen Zeitraum von fünf Jahren (vgl. § 24 Abs. 4 UStG).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Buchführungspflicht&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes sollen die Grenzen für die Buchführungspflicht weiter angehoben werden. Nach § 141 Abgabenordnung/AO sind Land- und Forstwirte derzeit ab einem erzielten Gesamtumsatz von mehr als € 600.000 im Kalenderjahr verpflichtet, Bücher zu führen. Ab dem kommenden Jahr bzw. für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, soll eine Betragsgrenze von € 800.000,00 maßgeblich sein. Für eine Buchführungspflicht ist aber auch der Gewinn des Landwirtschaftsbetriebs maßgeblich. Die Gewinngrenze beträgt aktuell € 60.000,00 und soll auf € 80.000,00 erhöht werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. August 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_title>Wachstumschancengesetz</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Neues Wachstumschancengesetz soll Liquiditätssituation von Unternehmen und insbesondere auch Landwirtschaftsbetriebe verbessern</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Umsatzsteuerliche Behandlung von Vorkosten und Vermarktergebühren</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Finanzverwaltung veröffentlicht Schreiben zur Umsatzsteuerpflicht</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Vorkosten&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Unter Vorkosten sind Transportkosten sowie die Erfassungskosten, Versicherung und Wiegekosten für Schlachttiere zu verstehen. Schlachthofbetreiber stellen den Landwirten im Regelfall Vorkosten für geliefertes Schlachtvieh in Rechnung. Der Bundesfinanzhof/BFH hat hierzu entschieden, dass ein Schlachthof solche Tätigkeiten bei Anlieferung von Vieh im Zuge des Eigentumsübergangs im eigenen Interesse vornimmt. Die Inrechnungstellung solcher Kosten gegenüber den Landwirten stellt daher keinen Leistungsaustausch dar (BFH-Beschluss vom 11.10.2022 XI R 12/20).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Erzeugerorganisationen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Gleichfalls verhält es sich mit Vermarktergebühren von Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse. Bei diesen Gebühren, die den Erzeugern regelmäßig vom Erlös abgezogen werden, handelt es sich nicht um ein (umsatzsteuerpflichtiges) Entgelt für eine Vermarktungsleistung (BFH-Beschluss vom 13.9.2022 XI R 8/20). Als Begründung führt der BFH u. a. an, dass die Vermarktung der von einer Erzeugerorganisation von den Landwirten angekauften Waren im eigenen Namen im eigenen Interesse der Erzeugerorganisation liegt.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;BMF-Schreiben&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Finanzverwaltung setzt die Erkenntnisse aus der BFH-Rechtsprechung entsprechend um und passt den Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Abschnitt 1.1. Abs. 25 an (BMF-Schreiben vom 20.6.2023 - III C 2 - S 7200/19/10006 :001). Danach gelten Marktgebühren, die eine Erzeugerorganisation beim Ankauf von Lebensmitteln von ihren Mitgliedern für die Vermarktung der Lebensmittel erhebt, nicht als steuerpflichtiges Entgelt bzw. als eine sonstige Leistung. Vielmehr mindern die Kosten die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer auf die Lieferungen der Landwirte an die Erzeugerorganisation. Gleiches gilt hinsichtlich der von einem Schlachthof vom Kaufpreis für das Schlachtvieh zum Abzug gebrachten Vorkosten. Auch in diesem Fall handelt es sich um das steuerpflichtige Entgelt (Bemessungsgrundlage) mindernde Kosten. Der das Schlachtvieh liefernde Landwirt zahlt auf diese Kosten keine Umsatzsteuer. Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf alle ggf. durch Einspruch offen gehaltenen Fälle anzuwenden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. August 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Vorkosten und Vermarktergebühren</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Finanzverwaltung veröffentlicht Schreiben zur Umsatzsteuerpflicht</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Landwirtschaftsvermögen als begünstigtes Betriebsvermögen und die geltenden Steuerbefreiungen im Überblick</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Verschonungsabschlag&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Land- und forstwirtschaftliches Vermögen genießt unter bestimmten Voraussetzungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer einen sogenannten „Verschonungsabschlag“. Verschonungsabschlag heißt, dass das Vermögen zwar im ersten Schritt bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs hinzuzurechnen ist, es aber im nachfolgenden Rechengang in Höhe des gewährten Verschonungsabschlags wieder abzuziehen ist. Der Verschonungsabschlag umfasst je nach Wahl und Erfüllung der hierfür notwendigen Voraussetzungen entweder das gesamte land- und forstwirtschaftliche Vermögen oder – was der Regelverschonung entspricht – 85 % davon (§ 13a Abs. 1 Satz 1 Erbschaftsteuergesetz/ErbStG). Darüber hinaus gibt es noch einen Abzugsbetrag. Dieser ist vom steuerpflichtigen Teil (15-%-Anteil) des Landwirtschaftsvermögens abzuziehen, soweit der Wert dieses steuerpflichtigen Teils insgesamt € 150.000,00 nicht übersteigt (gleitender Abzugsbetrag, § 13a Abs. 2 ErbStG).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Verpachtete Landwirtschaftsflächen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Zum begünstigten Vermögen zählt der Wirtschaftsteil eines selbst bewirtschafteten Landwirtschaftsbetriebs. Ist der Betrieb im Zeitpunkt der Übergabe an Dritte verpachtet, kommen die Erwerber dennoch in den Genuss der Steuervergünstigungen. Als Rückausnahme zählen an Dritte überlassene Grundstücke nicht zum Verwaltungsvermögen, wenn sie der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dienen (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f Erbschaftsteuergesetz/ErbStG). Die Finanzverwaltung betrachtet solche land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen als Rückausnahme, wenn diese aus betriebswirtschaftlichen oder betriebstechnischen Gründen im Besteuerungszeitpunkt bis zu 15 Jahre an andere zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung überlassen werden (vgl. Erbschaftsteuer-Richtlinien R E 13b.19 Abs. 1 Satz 3).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. August 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_title>Schenkung verpachteter Landwirtschaftsflächen</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Landwirtschaftsvermögen als begünstigtes Betriebsvermögen und die geltenden Steuerbefreiungen im Überblick</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Einkünfte nach § 34b Einkommensteuergesetz</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Aktuelles BFH-Urteil zu Einkünften aus außerordentlicher Holznutzung</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Steuersätze&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Für Einkünfte aus volks- oder staatswirtschaftlichen Gründen dienende Holznutzungen oder solchen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen) gelten besondere Steuersätze (§ 34b Einkommensteuergesetz/EStG). Die Einkommensteuer bemisst sich nach der Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes des ansonsten geltenden tariflichen Steuersatzes. Für die Anerkennung von Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen gelten besondere Voraussetzungen (vgl. § 34b Abs. 4 EStG). So ist z. B. die Veräußerung des Grund und Bodens einschließlich des Auswuchses keine Holznutzung i. S. d. § 34b EStG (R 34b.2 Abs. 1 Einkommensteuer-Richtlinien EStR).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Gesonderte Feststellung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesfinanzhof/BFH hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen als Teil der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gesondert festzustellen sind (BFH-Urteil vom 9.5.2023, VI R 12/21). Zuständig ist hier im Regelfall das Lage-Finanzamt. In diesem Verfahren der gesonderten Gewinnfeststellung (§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b Abgabenordnung/AO) entscheidet das Finanzamt, welche Einkünfte solche aus außerordentlichen Holznutzungen und welche Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind. Landwirtinnen und Landwirte müsse Einsprüche gegen die Festsetzung an das Lage-Finanzamt richten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. August 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_title>Außerordentliche Einkünfte aus Holznutzung</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Aktuelles BFH-Urteil zu Einkünften aus außerordentlicher Holznutzung</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Vermietung von Landwirtschaftsflächen an Photovoltaikbetreiber</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Gefahr des Verlustes von Steuerbegünstigungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Freiflächenanlagen</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Photovoltaikanlagen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Grüner Strom ist derzeit gefragt. Und viele Landwirtinnen und Landwirte dürften die eine oder andere Anfrage zwecks Vermietung ihrer Landwirtschaftsflächen für Zwecke der Installation von Photovoltaikanlagen erhalten.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Steuerfalle bei Freiflächenanlagen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Landwirtinnen und Landwirte müssen bei der Wahl zwischen der Aufstellung einer Freiflächen- oder Agri-Photovoltaikanlage die einschlägigen Regelungen für die geltenden Steuerbegünstigungen eines Landwirtschaftsbetriebs bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer beachten (vgl. Artikel Schenkung verpachteter Landwirtschaftsflächen). An Photovoltaikbetreiber vermietete Flächen verlieren im Fall der Aufstellung einer Freiflächenanlage ihren Status als land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Dies bedeutet, dass die zur Nutzung überlassenen Grundstücke zu Verwaltungsvermögen i. S. des § 13b Abs. 4 Erbschaftsteuergesetz/ErbStG werden. Handelt es sich bei diesen Flächen um übermäßiges (mehr als 10 % der Landwirtschaftsfläche wird vermietet) oder junges Verwaltungsvermögen, kommen die Steuerbegünstigungen bei einer Übertragung nicht mehr in Betracht.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Agri-Photovoltaikanlagen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Keine nachteiligen steuerlichen Konsequenzen hat hingegen die Vermietung von Landwirtschaftsflächen für Agri-Photovoltaikanlagen. Die Finanzverwaltung rechnet in ihren gleich lautenden Ländererlassen (vom 15.7.2022 BStBl 2022 I S. 1226) Agri-Photovoltaikanlagen nach der DIN SPEC 91434 dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zu. Damit bleiben die Steuerbegünstigungen erhalten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. August 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Freiflächen- oder Agri-Photovoltaikanlage?</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Gefahr des Verlustes von Steuerbegünstigungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Freiflächenanlagen</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Umsatzsteuerliche Besonderheiten innerhalb eines Organkreises</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Umsatzsteuerliche Organschaft&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die umsatzsteuerliche Organschaft ist in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz/UStG geregelt und liegt vor, „wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft)“. Gemäß der Vorschrift sind die Unternehmensteile einer Organschaft als ein Unternehmen zu behandeln.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Prüfung der Vieheinheiten-Obergrenze&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Für die Prüfung der nach dem Bewertungsgesetz (§§ 51, 51a, BewG zur Regelung ab 1.1.2025 vgl. § 241 BewG) maßgeblichen Vieheinheiten-Obergrenze für die Umsatzsteuer-Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz/UStG) hat der Bundesfinanzhof/BFH mit Urteil vom 26.5.2021 (V R 11/18) entschieden, dass die Obergrenze für alle Betriebe eines Unternehmens in der Organschaft einheitlich zu ermitteln ist. Das heißt, dass die Vieheinheiten und die Nutzflächen eines jeden Betriebs zusammenzurechnen sind.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;BMF-Schreiben&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Finanzverwaltung setzt die Rechtsprechung mit Schreiben vom 30.6.2023 (III C 2 - S 7410/19/10001 :024) um und änderte den Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Abschnitt 24.1 Abs 1 (vgl. neue Sätze 6 und 7). Die neuen Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anwendbar. Keine Anwendung finden die Neuregelungen für Besteuerungszeiträume vor dem 1.1.2021, soweit die Tierzucht oder Tierhaltung über einen Gewerbebetrieb erfolgt und die Regelbesteuerung angewendet worden ist.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. August 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Vieheinheiten-Obergrenze</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Umsatzsteuerliche Besonderheiten innerhalb eines Organkreises</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>FG-Münster urteilt zur Abgrenzung zwischen einem Hilfsgeschäft und einem gewerblichen Grundstückshandel</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Gewerblicher Grundstückshandel&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Finanzverwaltung nimmt regelmäßig einen gewerblichen Grundstückshandel an, wenn innerhalb eines Betrachtungszeitraumes von fünf Jahren mehr als drei Objekte veräußert werden. In diesem Fall ist nach Auffassung der Finanzverwaltung und auch der Rechtsprechung die Grenze zur privaten Vermögensverwaltung überschritten. Folge ist, dass allfällige Veräußerungsgewinne der Einkommen- und Gewerbesteuer unterliegen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Abgrenzung zur Land- und Forstwirtschaft&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich führt die Veräußerung von zum Anlagevermögen eines Land- und Forstwirtschaftsbetriebs gehörenden Grund und Bodens zu (gewerbesteuerfreien) Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft. Veräußerungen von Anlagevermögen stellen Hilfsgeschäfte der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit dar.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Steuerschädliche Tätigkeiten&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Finanzgericht/FG Münster hat in dem Urteil vom 20.4.2023 (8 K 280/21) den Übergang zu einem selbständigen gewerblichen Grundstückshandel allerdings dann bejaht, wenn der Landwirt über die Parzellierung hinausgehende Aktivitäten entfaltet, die darauf gerichtet sind, den zu veräußernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen. Schädlich sind nach der Urteilsbegründung die Beantragung eines Bebauungsplans und dessen Finanzierung oder die aktive Mitwirkung an der Erschließung. Die Anlage von Straßen und Abwasserkanälen sowie die Verlegung von Versorgungsleitungen durch den Landwirt sind auch dann steuerschädlich, wenn der veräußernde Landwirt keinen Einfluss auf den Bebauungsplan ausgeübt hat.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. August 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Hilfsgeschäft oder gewerblicher Grundstückshandel</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>FG-Münster urteilt zur Abgrenzung zwischen einem Hilfsgeschäft und einem gewerblichen Grundstückshandel</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten auch bei Durchschnittssatzbesteuerung</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Land- und Forstwirte mit Durchschnittssatzbesteuerung können Umsatzsteuer auf ihre Ausgangsumsätze nach vereinnahmten Entgelten berechnen und abführen</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Versteuerung nach vereinbarten Entgelten&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich gilt, dass Unternehmer in ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung alle umsatzsteuerpflichtigen Umsätze zu erfassen und die geschuldete Umsatzsteuer bereits zu dem Zeitpunkt abführen müssen, zu dem der Umsatz ausgeführt worden ist bzw. die Leistung erbracht wurde. Es kommt bei dieser sogenannten „Sollversteuerung“ nicht darauf an, ob der Leistungsempfänger die Rechnung bereits bezahlt hat. Landwirte müssen hier also regelmäßig zum Ende des Voranmeldungszeitraumes in Vorleistung gehen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Unternehmer können beim zuständigen Finanzamt einen Antrag für die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten stellen. Eine allgemeine Berechtigung für diese sogenannte „Istversteuerung“ haben Unternehmer dann, wenn ihr Gesamtumsatz im jeweiligen vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als € 600.000,00 betragen hat oder der Unternehmer von der Verpflichtung, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, befreit ist. Der Vorteil für Landwirte liegt darin, dass die Umsatzsteuer erst dann anzumelden und an das Finanzamt abzuführen ist, wenn der Leistungsempfänger den Rechnungsbetrag einschließlich der Umsatzsteuer bezahlt hat.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Durchschnittssatzbesteuerung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Mit BMF, Schreiben vom 12.4.2023 (III C 2 – S 7410/19/10001 :016) stellt die Finanzverwaltung ausdrücklich klar, dass auch Landwirte, die die Vorsteuer nach Durchschnittssätzen (§ 23a Umsatzsteuergesetz/UStG) errechnen oder die Besteuerung nach Durchschnittssätzen (§ 24 UStG) anwenden, von der Möglichkeit einer Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten Gebrauch machen können, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Finanzverwaltung ergänzt mit o. g. Schreiben Abschnitt 20.1. des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses und lässt die Ist-Besteuerung in Fällen der Durchschnittsbesteuerung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nach § 24 UStG ausdrücklich zu.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Mai 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <foreword>Wann der Erbe landwirtschaftlicher Flächen einen niedrigeren Steuerwert mittels Verkehrswertgutachten nachweisen kann</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Der Fall&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Erbe eines landwirtschaftlichen Grundbesitzes veräußerte diesen etwa ein Jahr nach dem Erbfall zum Veräußerungspreis von € 292.000,00. Das Finanzamt setzte als steuerpflichtigen Grundbesitzwert auf den Todestag des Erblassers (maßgeblicher Bewertungsstichtag) einen den Veräußerungspreis übersteigenden Liquidationswert an. Der Liquidationswert ist immer dann für die erbschaftsteuerliche Bewertung maßgeblich, wenn der Betrieb oder Teile daraus innerhalb von 15 Jahren nach dem Bewertungsstichtag (Todestag des Erblassers) veräußert werden (§ 162 Abs. 3 Bewertungsgesetz BewG). Dem Erben erschien dieser Wert zu hoch. Er beantragte, den anteiligen Kaufpreis als niedrigeren Wert anzusetzen. Sein Antrag blieb ohne Erfolg.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;BFH-Urteil&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesfinanzhof/BFH verwies den Fall an das vorinstanzliche Finanzgericht für weitere Sachverhaltsabklärungen zurück. Der Senat äußert sich in dem Urteil (vom 16.11.2022, II R 39/20, veröffentlicht am 23.2.2023) auch zu der Frage, wann bei einem Landwirtschaftsvermögen (im Gegensatz zum sonstigen Grundvermögen) die Möglichkeit des Nachweises eines im Vergleich zum Liquidationswert niedrigeren Verkehrswertes zum Bewertungsstichtag gegeben ist. Nur wenn der Liquidationswert einen nachgewiesenen niedrigeren Verkehrswert um 40 % oder mehr übersteigt, sieht der BFH das sogenannte Übermaßverbot verletzt. In diesem Fall kann ein niedrigerer gemeiner Wert nachgewiesen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Mai 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                                        </p>
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                                    <foreword>Umsatzsteuerpflicht bei Erwerb von Scheinbestandteilen im Zusammenhang mit einem Waldgrundstück</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Grunderwerbsteuer&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Erwerb eines inländischen Grundstücks mittels Kaufvertrag oder vergleichbarer Rechtsgeschäfte unterliegt der Grunderwerbsteuer (§ 1Abs 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz/GrESt). Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist der Wert der Gegenleistung, also im Regelfall der vom Landwirt gezahlte Kaufpreis für das Grundstück (§§ 8, 9, GrEStG). Gehören zum Erwerb eines Grundstücks Gehölze bzw. diverse Bäume, bei diesen bereits bei der Pflanzung geplant war, sie nach einer bestimmten Zeit oder für einen bestimmten Zweck wieder zu entfernen (in den beiden Streitfällen handelte es sich um Weihnachtsbäume sowie bei Hiebreife abzuholzende Forstbäume), handelt es sich bei diesen Baumbeständen um Scheinbestandteile. Kaufpreisteile, die auf solche Scheinbestandteilte entfallen, unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer und sind aus der Bemessungsgrundlage (dem Kaufpreis) für die Grunderwerbsteuer herauszurechnen. Dies hat der Bundesfinanzhof/BFH in zwei Fällen entschieden (Urteil vom 23.2.2022, II R 45/19, vom 25.1.2022, II R 36/19).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Umsatzsteuer&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Unterliegen Scheinbestandteile eines Kaufgrundstücks nicht der Grunderwerbsteuer, greift de facto die Umsatzsteuerbefreiung für grundsteuerpflichtige Umsätze nicht (§ 4 Nr. 9 Umsatzsteuergesetz/UStG). Ob in Folge der auf die betreffenden Bäume entfallende Kaufpreisteil der Umsatzbesteuerung unterliegt, hängt zuallererst davon ab, ob der Verkäufer Unternehmer i. S. des Umsatzsteuergesetzes ist. Dies ist zu bejahen, wenn er regelmäßig Grundstücksgeschäfte durchführt und Holz in größeren Mengen (auch z. B. nach einem Sturmschaden) verkauft.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Durchschnittssatzbesteuerung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Werden Grundflächen mit entsprechenden Scheinbestandteilen umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig verkauft, greift im Regelfall der für die Lieferung von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen geltende Durchschnittssatz i. H. v. 5,5 % (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Ist dies der Fall, beträgt der Vorsteuerabzug ebenfalls 5,5 %, und zwar auf die Bemessungsgrundlage des Ausgangsumsatzes. Damit entsteht für den Veräußerer praktisch keine Umsatzsteuer-Zahllast.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Bruttokaufpreis&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Lassen Verkäufer und Käufer das Umsatzsteuerthema außer Acht bzw. erkennen diese die Steuerpflicht nicht, entsteht im Regelfall keine Nachzahlungspflicht für den Käufer. Denn die Umsatzsteuer ist stets Bestandteil des vereinbarten Kaufpreises. Das heißt, es gilt generell ein Bruttopreis vereinbart, in dem die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten ist.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Mai 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
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                                        </p>
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                                    <og_title>Grundstückserwerb mit Baumbestand</og_title>
                                

                                
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                                <entry_title>Aufteilungsgrundsätze der Finanzverwaltung</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Welche Aufteilungsgrundsätze die Finanzverwaltung bei Waldflächen anwendet</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Praxisfälle&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Wie im Beitrag auf Seite 3 gesehen, unterliegt der Erwerb von Scheinbestandteilen auf Grund- und Bodenflächen nicht der Grunderwerbsteuer. Maßgeblich für die Höhe der Grunderwerbsteuer ist daher eine praxisgerechte Aufteilung des Kaufpreises für Grund und Boden und den darauf enthaltenen Scheinbestandteilen. Doch auch in anders gelagerten Fällen, wo es zu einer Veräußerung einer Mehrheit von Wirtschaftsgütern zu einem Gesamtkaufpreis kommt, ist eine sachgerechte Kaufpreisaufteilung auf die einzelnen Wirtschaftsgüter steuerlich von Bedeutung. Eine Kaufpreisaufteilung ist u. a. essenziell, wenn eine Ersatzbeschaffungsrücklage (§ 6b Einkommensteuergesetz/EStG) gebildet werden soll oder wenn in dem Verkauf auch Wirtschaftsgüter des Privatvermögens enthalten sind.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Vereinfachungsregelungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Fehlt es an einer von den Vertragsparteien vorgenommenen Kaufpreisaufteilung, kann hilfsweise von dem Aufteilungsgrundsatz des Bayerischen Landesamtes für Steuern (vom 27.3.2014 ,4 S 2232.1.1-2/1 St32, St 35) ausgegangen werden. Danach können bei Waldflächen bis 5 Hektar 40 % auf Grund und Boden und 60 % auf den Aufwuchs verteilt werden. Für Waldflächen über 5 bis 10 Hektar erfolgt die Bearbeitung in eigener Zuständigkeit des Finanzamts gegebenenfalls unter Einschaltung der von den Forstsachverständigen des Bayerischen Landesamtes für Steuern dem Finanzamt jährlich zur Verfügung gestellten Bestandswerttabellen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Fazit&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Bezogen auf die oben dargestellten Ausführungen zum Grundstückskauf mit Baumbestand als Scheinbestandteile lässt sich unter Zuhilfenahme der Aufteilungsgrundsätze des Bayerischen Landesamtes für Steuern bei kleineren Flächen bis 5 Hektar die Grunderwerbsteuer um 60 % reduzieren.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Mai 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <foreword>Welcher Umsatzsteuersatz für kurzfristige Unterbringungsleistungen für Erntehelfer gilt</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Der Fall&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 Umsatzsteuergesetz/UStG gilt für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie für die kurzfristige Vermietung von Campingflächen der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. Ein Landwirt vermietete Wohncontainer an Erntehelfer. Die Vermietungsdauer betrug längstens drei Monate. Die Wohncontainer waren mit dem Grund und Boden nicht fest verbunden. Ein Außenprüfer des Finanzamtes vertrat daher die Auffassung, für die Vermietungsleistung müsse der Regelsteuersatz von 19 % angewendet werden. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz würde keine Anwendung finden. Tatsächlich wendet die Finanzverwaltung obige Vorschrift nach dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschnitt 12.16 Abs. 7) nur für ortsfeste Wohnräume an. Der Landwirt klagte dagegen und hatte letztinstanzlich Recht bekommen. &lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Bundesfinanzhof&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Bundefinanzhof/BFH wies die Revision des Finanzamtes zurück. Die obige Ermäßigungsvorschrift beschränkt sich nicht nur auf die Vermietung ortsfester Räume, sondern begünstigt allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden. Damit fällt auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer unter diese Vorschrift (Urteil vom 29.11.2022, XI R 13/20).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Mai 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Unterbringung von Erntehelfern</og_title>
                                

                                
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                                    <foreword>Finanzverwaltung wendet Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs an und billigt den ermäßigten Umsatzsteuersatz auf Lieferungen von Holzhackschnitzel</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;EuGH-Entscheidung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass der Begriff „Brennholz“ jegliches Holz bezeichnet, „das nach seinen objektiven Eigenschaften ausschließlich zum Verbrennen bestimmt ist“ (Leitsatz, Urteil vom 3.2.2022 (C-515/20). Der Bundesfinanzhof hat als Folgeentscheidung seine bisherige Rechtsauffassung aufgegeben (vgl. Entscheidung vom 26.8.2018 VII R 47/17) und mit Urteil vom 21.4.2022 (V R 2/22 (V R 6/18) die Lieferung von zum Verbrennen bestimmter Holzhackschnitzel dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterstellt.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;BMF-Schreiben&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Finanzverwaltung wendet nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF vom 4.4.2023, III C 2 - S 7221/19/10002 :004) die BFH-Entscheidung ausschließlich auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln an. Sofern sich aus der Art der Aufmachung oder der Menge der Abgabe beim Verkauf ergibt, dass Holzhackschnitzel nicht zum Verbrennen bestimmt sind, gilt hingegen weiterhin der Regelsteuersatz.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Fazit&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Landwirte, die Brennholz und darunter auch Holzhackschnitzel verkaufen, können den ermäßigten Umsatzsteuersatz hierfür verrechnen. Für vor dem 1.1.2023 ausgeführte Lieferungen kann wahlweise der Regelsteuersatz angewendet werden. Letzteres ist ggf. für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers von Bedeutung.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Mai 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                    <og_title>Lieferung von Holzhackschnitzel</og_title>
                                

                                
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                                    <foreword>Bei Veräußerung ehemaliger landwirtschaftlicher Betriebsflächen durch Rechtsnachfolger droht häufig ein hoher Veräußerungsgewinn</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Private Veräußerungsgeschäfte&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Werden ehemals landwirtschaftlich genutzte Flächen durch den/die Rechtsnachfolger veräußert, löst dieser Vorgang nicht selten hohe Einkommensteuernachzahlungen aus. Der/die Veräußerer sind sich oftmals darüber nicht bewusst, dass sie mit der Veräußerung ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft auslösen. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz/EStG gilt auch die Überführung von Landwirtschaftsflächen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe als Anschaffung. Nachversteuert werden muss in diesen Fällen die Differenz zwischen dem Buchwert und dem Entnahmewert (Veräußerungspreis), sofern die während der Betriebszugehörigkeit des Grundstücks angesammelten stillen Reserven bisher noch nicht besteuert worden sind.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Der Fall&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Zwei Geschwister hatten von ihrem Vater ein Grundstück aus seinem Landwirtschaftsbetrieb im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen bekommen. Die beiden Erwerberinnen veräußerten das Grundstück für € 570.600,00. Im Übergabevertrag war ein Verkehrswert von € 300.000,00 angegeben. Einen Gewinn infolge der Entnahme der Grundstücke durch die Übertragung erklärte der ehemalige Landwirt nicht. Das Finanzamt setzte Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;€ 559.018,00 (Veräußerungserlös abzüglich Buchwert in Höhe von € 11.582,00) fest. Die Veräußerer gingen hingegen von einem Veräußerungserlös von € 14.265,00 aus.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;BFH-Urteil&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte im Urteil vom 6.12.2021 (IX R 3/21) die Berechnungen des Finanzamtes. Der sogenannte „angesetzte Wert“, der im Fall einer Entnahme an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten tritt, ist der bis zum Zeitpunkt der Entnahme in der Bilanz (Vermögensübersicht) bzw. im Anlagenverzeichnis erfasste Buchwert. „Ein Wert ist nur im Sinne der Norm angesetzt, wenn er einer Steuerfestsetzung zugrunde gelegen hat“, so der BFH.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Fazit&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Nach Auffassung des Gerichts hatte der ehemalige Landwirt das Grundstück mit einem Buchwert in Höhe von € 11.582,00 in seinem Betriebsvermögen erfasst und erfolgsneutral entnommen. Das Grundstück war daher bei der Überführung vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen mit diesem Buchwert ausgebucht. Dieser Wert gilt mithin bei der Besteuerung „angesetzt“. Nachdem es der Ex-Landwirt versäumt hatte, im Zeitpunkt der Übertragung der Grundstücke auf seine Kinder einen Entnahmegewinn zu erklären und zu versteuern, mussten die Kinder die gesamten stillen Reserven versteuern. &lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Mai 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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